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2. Knstellung der Lehrer.
Dreußen.
„Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Dolksschulen werden
von der Eemeindebehörde aus der Jahl der Befähigten innerhalb
einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Srist gewählt; jedoch
erfolgt in Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen die Wahl aus drei
von der Schulaufsichtsbehörde als befähigt Bezeichneten.“
„Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Schulauf-
sichtsbehörde und werden von ihr unter Kusfertigung der Ernennungs-
urkunde für den Schulverband angestellt. Die Bestätigung darf nur aus er-
heblichen Gründen versagt werden.“ (Gesetz vom 28. Juli 1906.)
Bauern.
„Die Derleihung der Lehrstellen kommt in der Regel der einschlägigen
Kreisregierung K. d. J. zu.“
„Wo ein Datronats-, Dräsentations= oder Dorschlagsrecht auf einen
Schuldienst besteht, kommt der Kreisregierung nur das Bestätigungsrecht zu."
(Englmann-Stingl, Hhandbuch des bayerischen volksschulrechtes.)
W—ürttemberg.
„Dem Oberschulratsteht zu den ständigen Lehrstellen das Ernennungs-
recht, soweit jedoch dasselbe Standesherren oder Rittergutsbesitzer herge-
bracht haben, das Bestätigungsrecht zu.“
(Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Baden.
„Hinsichtlich der Anstellung ... der Lehrer (Cehrerinnen) an Vollsschulen . . .
finden die Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888 entsprechende
Knwendung (d. h. die Knstellung erfolgt durch den Staat)."“
„Erledigte Hauptlehrerstellen (d. h. ständige Lehrerstellen) werden zur
Bewerbung ausgeschrieben. Jedoch kann mit Justimmung der betreffenden
Ortsschulbehörde auch eine Besetzung ohne Zusschreiben stattfinden.
Vor der etatmäßigen Besetzung jeder hauptlehrerstelle ist der Ortsschul-
behörde Eelegenheit zu geben, ihre etwaigen Bedenken oder besonderen
Wünsche zu äußern.“ (esetz vom 13. Mai 1892.)
bessen.
„In Gemeinden, in welchen die Städteordnung keine K#wendung
findet, erfolgt die definitive Anstellung eines Lehrers (Lehrerin) an Dolks-
schulen in Unserm Kuftrage durch Unser Ministerium des Innern.“
„In Gemeinden, in denen die Städteordnung Knwendung findet,
werden dem betreffenden Schulvorstande dlrei zur Bekleidung der