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geregelt ist, muß ohne weiteres als Tatsache bezeichnet werden. Der
große Unterschied zwischen den Gehältern der Oberlehrer und der Volks-
schullehrer in Preußen (2700 bis 7200 bzw. 1400 bis 3300 M.), der
in sämtlichen deutschen Staaten, wenn auch nicht immer in derselben
Schroffheit, so doch auch nur wenig gemildert, wiederkehrt, ist nur
verständlich aus der Geschichte des deutschen Schulwesens, nicht aber
aus seiner heutigen Derfassung, noch weniger dann, wenn man selbst
von sehr gemäßigt fortschrittlichem Standpunkte die niederen und
höheren Schulen einander gegenüberstellt.
Für den Derfasser sind die Besoldungsforderungen mit
der von ihm vertretenen einheitlichen Schulverfassung
gegeben. Eine Schule — ein TLehrstand; ein Lehrstand —
eine Besoldungsordnung, die aber selbstverständlich den
Derschiedenheiten der Dorbildung und der Ceistungen gerecht
werden muß. Don diesem Standpunkte aus sind die folgenden
dorschläge gemacht worden.
Sür alle Lehrer und Lehrerinnen des Staates besteht
eine einheitliche Besoldungsordnung.
Die Besoldung setzt sich zusammen aus einem überall und für
jeden Lehrer gleichen Grundgehalt (für die Lehrerinnen aller
Grade einer gleichen Quote des betreffenden Tehrergehaltes),
2. den Rlterszulagen, 3. einer Mietsentschädigung oder einer
Amtswohnung, 4. einer Junktionszulage für TLehrer und Tehre-
rinnen mit besonderen Junktionen und 5. aus den Erziehungs-
geldern.
AKls besondere Sunktionen gelten: Leitung einer Schule, Kn-
stellung an einer Mittel= oder Oberschule, Jachschule usw., Kufsichts-
ämter, Jugehörigkeit zu wissenschaftlichen und pädagogischen Depu-
tationen. 6 ·
Dithundgehältet,Altetszulagen,Mietsentfchädigungenund
SunktionszulagendekLehtetundderLehketinnensindnach
MaßgabedetdutchfchnittlichenBefähigungundLeistungzueinander
.in»eingesetzlichbestimmtesVethältniszubringen(3:20det4:3).