Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 114 — 
geregelt ist, muß ohne weiteres als Tatsache bezeichnet werden. Der 
große Unterschied zwischen den Gehältern der Oberlehrer und der Volks- 
schullehrer in Preußen (2700 bis 7200 bzw. 1400 bis 3300 M.), der 
in sämtlichen deutschen Staaten, wenn auch nicht immer in derselben 
Schroffheit, so doch auch nur wenig gemildert, wiederkehrt, ist nur 
verständlich aus der Geschichte des deutschen Schulwesens, nicht aber 
aus seiner heutigen Derfassung, noch weniger dann, wenn man selbst 
von sehr gemäßigt fortschrittlichem Standpunkte die niederen und 
höheren Schulen einander gegenüberstellt. 
Für den Derfasser sind die Besoldungsforderungen mit 
der von ihm vertretenen einheitlichen Schulverfassung 
gegeben. Eine Schule — ein TLehrstand; ein Lehrstand — 
eine Besoldungsordnung, die aber selbstverständlich den 
Derschiedenheiten der Dorbildung und der Ceistungen gerecht 
werden muß. Don diesem Standpunkte aus sind die folgenden 
dorschläge gemacht worden. 
Sür alle Lehrer und Lehrerinnen des Staates besteht 
eine einheitliche Besoldungsordnung. 
Die Besoldung setzt sich zusammen aus einem überall und für 
jeden Lehrer gleichen Grundgehalt (für die Lehrerinnen aller 
Grade einer gleichen Quote des betreffenden Tehrergehaltes), 
2. den Rlterszulagen, 3. einer Mietsentschädigung oder einer 
Amtswohnung, 4. einer Junktionszulage für TLehrer und Tehre- 
rinnen mit besonderen Junktionen und 5. aus den Erziehungs- 
geldern. 
AKls besondere Sunktionen gelten: Leitung einer Schule, Kn- 
stellung an einer Mittel= oder Oberschule, Jachschule usw., Kufsichts- 
ämter, Jugehörigkeit zu wissenschaftlichen und pädagogischen Depu- 
tationen. 6 · 
Dithundgehältet,Altetszulagen,Mietsentfchädigungenund 
SunktionszulagendekLehtetundderLehketinnensindnach 
MaßgabedetdutchfchnittlichenBefähigungundLeistungzueinander 
.in»eingesetzlichbestimmtesVethältniszubringen(3:20det4:3).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.