Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Derhältnissen nicht möglich. Darum Schein für Sein! SLür schwache 
Seelen mag's ja auch ein Urost sein, und diese Dinge werden auch wohl 
bestehen bleiben. Dann ist aber dafür zu sorgen, daß sie nicht gar zu 
sehr ins Kraut schießen, und die pädagogischen Uitel, die an ältere 
Lehrer verliehen werden (Oberlehrer, Professor), müßten in allen 
Schulen dieselben sein. (Wissenschaftliche und künstlerische Grade, 
die durch wissenschaftliche und künstlerische Leistungen erworben 
werden, sollten nicht von der Unterrichtsbehörde, sondern von den 
betreffenden wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Stellen verliehen 
werden und kommen hier nicht in Betracht.) 
5. Schulleitung. 
Dreußen. 
„In Stellen, deren Inhabern TLeitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, 
hauptlehrern usw.), sind solche Lehrer zu berufen, welche den besonderen, 
auf Gesetz oder rechtsgültigen Derwaltungsanordnungen beruhenden Doraus- 
setzungen entsprechen. hierbei hat eine angemessene Berücksichtigung 
auch der im Schuldienst außerhalb des Schulverbandes angestellten und be- 
währten TLehrpersonen, insbesondere von hauptlehrern und Präparanden= 
lehrern, zu erfolgen. 
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch die Schulaufsichts- 
behörde nach Knhörung der im §* 59 HKbsatz 2 bezeichneten Organe.“ 
(Gesetz vom 28. Juli 1906.) 
Württemberg. 
„Umfaßt die Dolksschule eines Bekenntnisses drei oder mehr Klassen, 
so wird vom Oberschulrat ein Lehrer der Schule, der bei sieben und mehr 
Klassen die Befähigung zum AKmt eines Bezirksschulaufsehers 
besitzen muß, als Schulvorstand bestellt. Bei Schulen von mehr als sieben 
Klassen können nach Bedarf mehrere solche Schulvorstände bestellt werden. 
Die Befugnisse der Schulvorstände werden im Wege der Derordnung bestimmt."“ 
„Welche Knforderungen an die Dorbildung der Bezirksschulaufseher ge- 
stellt werden, wird von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens be- 
stimmt.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.) 
Baden. 
„Hür Dolksschulen mit mehreren hauptlehrern wird durch die Ober- 
schulbehörde bestimmt, welcher der einzelnen hauptlehrer die Stelle des 
„ersten Lehrers“ (Oberlehrer) einzunehmen hat. Es ist hierbei tunlichst
	        
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