Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Rektoren angestellt sind, sind diese die nächsten Dorgesetzten der 
übrigen TLehrer an der betreffenden Dolksschule.“ 
„Sie sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Cehrer ihre 
Berufspflichten in jeder Beziehung erfüllen.“ 
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.) 
Sachsen-Gotha. 
„In den Dolksschulen, an deren Spitze Schuldirektoren (Rektoren) 
stehen, sind diese die nächsten Dorgesetzten der übrigen Lehrer und 
haben als solche namentlich darüber zu wachen, daß die letzteren ihre 
Berufspflichten nach allen Richtungen bin erfüllen.“ .- 
(Gefetzvom8.Auguft1912.) 
Schwarzburg-Sondershausen. 
„Die Übertragung eines Rektoramtes hat den Uachweis über er- 
folgreiche Ablegung der Mittelschullehrer= oder Rektorprüfung 
oder der „Dbädagogischen Prüfung“ zur Doraussetzung.“ 
„usnahmsweise können auch im praktischen Schuldienst bewährte Lehrer 
ohne diesen Nachweis in ein Rektoramt berufen werden.“ 
„(#n mehrklassigen Ichulen wird von der Landesschulbehörde ein Lehrer 
als „Hauptlehrer“ für die Ortsschulleitung bestimmt.“ 
„Die Übertragung der Ortsschulleitung an den hauptlehrer erfolgt wider- 
ruflich. « 
Den hauptlehrern kann von der Gemeinde mit Genehmigung des Kreis- 
schulamtes eine nach dem Umfange ihrer Tätigkeit zu bemessende Dergütung 
gewährt werden.“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.) 
Reuß j. C. 
„Die Leitung von einfachen Dolksschulen, 
a) an denen vier oder mehr Tehrer wirken, ist einem Oberlehrer, 
b) an denen acht oder mehr Lehrer tätig sind, ist einem Rektor, 
vorbehaltlich der dem Schulvorstande zugewiesenen Juständigkeiten, zu 
übertragen. 
Oberlehrer und Rektoren haben in der Regel zugleich die Stelle des 
ersten Lehrers zu verwalten.“ (Gesetz vom 31. Juli 1900.) 
Die Srage der Schulleitung und Schulaufsicht beschäftigt die 
deutsche Lehrerschaft, auch die der höheren Schulen, fortgesetzt. Die 
tatsächlichen Derhältnisse auf dem Dolksschulgebiete werden in einer 
von der Statistischen Jentralstelle des Deutschen Cehrervereins heraus- 
gegebenen Schrift „Schulaufsicht und Schulleitung in den deutschen 
Staaten“ von C. L. fl. Pretzel (Leipzig und Berlin, Julius Klink-
	        
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