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Srage in der Beratung des sächsischen Schulgesetzentwurfes gefunden
hat, siehe S. 175.
Der kollegiale Geist wird am meisten dadurch gestört, daß der
Schulleiter sich mehr als Derwaltungsbeamter alsals Lehrer
fühlt und durch ein Übermaß von Derwaltungsgeschäften dazu ge-
drängt wird. Diesem Übelstande ist dadurch zu begegnen, daß die
von der Schule selbst nicht zu trennenden statistischen und Bureau-
arbeiten von einem Lehrer gegen Stundenermäßigung oder von
einem besonders dazu bestellten Beamten besorgt werden, alle
eigentlichen Derwaltungsgeschäfte aber den Derwaltungsbehörden,
die dafür ihre geschulten Organe haben, überlassen bleiben und
aus den Schulen entfernt werden. Der Schulleiter braucht dann nur
eine geringe Stundenermäßigung, so daß er in erster Cinie als
Lehrer tätig ist und mit der Schularbeit selbst immer in unmittelbarem
IJusammenhange bleibt. Das Nollegium ist dann eine Krbeits-
gemeinschaft, keine Norporalschaft unter Befehl eines einzelnen,
wie es leider in großen Schulen vielfach der LJall ist. Der Direktor
muß der Musterlehrer seiner #ustalt sein und bleiben. Dann
regelt sich das meiste, was jetzt oft so bittere Fehden heraufbeschwört,
ganz von selbst.
Man könnte in Nonsequenz dieser LJorderungen verlangen,
daß auch die Schulräte noch Unterricht erteilten; soweit sie nur die
Schulen ein es Ortes zu beaufsichtigen, also keine Reisen zu machen
haben, wäre dagegen auch nichts einzuwenden. Die Kirchenbeamten
(onsistorialräte) sind vielfach auch seelsorgerisch tätig. Im übrigen
aber liegen die Derhältnisse bei den Schulleitern und den Schulräten
doch recht verschieden. Die Schulräte sind durchschnittlich älter als
die Schulleiter, haben länger praktiziert und auch in ihrem Amte so
viel unmittelbar Pädagogisches zu erledigen, daß sie sich auf einen
kleinlichen Derwaltungsstandpunkt nicht so leicht verengen und
dadurch den Jusammenhang mit der Unterrichts= und Exziehungs-
arbeit selbst verlieren können.
Daneben spielt die Altersfrage der Schulleiter und Schul-