Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 121 — 
Srage in der Beratung des sächsischen Schulgesetzentwurfes gefunden 
hat, siehe S. 175. 
Der kollegiale Geist wird am meisten dadurch gestört, daß der 
Schulleiter sich mehr als Derwaltungsbeamter alsals Lehrer 
fühlt und durch ein Übermaß von Derwaltungsgeschäften dazu ge- 
drängt wird. Diesem Übelstande ist dadurch zu begegnen, daß die 
von der Schule selbst nicht zu trennenden statistischen und Bureau- 
arbeiten von einem Lehrer gegen Stundenermäßigung oder von 
einem besonders dazu bestellten Beamten besorgt werden, alle 
eigentlichen Derwaltungsgeschäfte aber den Derwaltungsbehörden, 
die dafür ihre geschulten Organe haben, überlassen bleiben und 
aus den Schulen entfernt werden. Der Schulleiter braucht dann nur 
eine geringe Stundenermäßigung, so daß er in erster Cinie als 
Lehrer tätig ist und mit der Schularbeit selbst immer in unmittelbarem 
IJusammenhange bleibt. Das Nollegium ist dann eine Krbeits- 
gemeinschaft, keine Norporalschaft unter Befehl eines einzelnen, 
wie es leider in großen Schulen vielfach der LJall ist. Der Direktor 
muß der Musterlehrer seiner #ustalt sein und bleiben. Dann 
regelt sich das meiste, was jetzt oft so bittere Fehden heraufbeschwört, 
ganz von selbst. 
Man könnte in Nonsequenz dieser LJorderungen verlangen, 
daß auch die Schulräte noch Unterricht erteilten; soweit sie nur die 
Schulen ein es Ortes zu beaufsichtigen, also keine Reisen zu machen 
haben, wäre dagegen auch nichts einzuwenden. Die Kirchenbeamten 
(onsistorialräte) sind vielfach auch seelsorgerisch tätig. Im übrigen 
aber liegen die Derhältnisse bei den Schulleitern und den Schulräten 
doch recht verschieden. Die Schulräte sind durchschnittlich älter als 
die Schulleiter, haben länger praktiziert und auch in ihrem Amte so 
viel unmittelbar Pädagogisches zu erledigen, daß sie sich auf einen 
kleinlichen Derwaltungsstandpunkt nicht so leicht verengen und 
dadurch den Jusammenhang mit der Unterrichts= und Exziehungs- 
arbeit selbst verlieren können. 
Daneben spielt die Altersfrage der Schulleiter und Schul-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.