Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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die Schule erforderlichen Mittel, die Rechnungsentlastung und die 
vermögensrechtliche Dertretung nach außen erfolgt in Landgemeinden, 
welche einen eigenen Schulverband bilden, durch deren verfassungsmäßige 
Organe nach Maßgabe der Landgemeindeordnungen, in Gutsbezirken, 
die einen eigenen Schulverband bilden, durch den Gutsvorsteher, im 
Falle des § 8 Kbs. 2 durch eine zu diesem IJwecke zu bildende Gutsver- 
tretung.“ 
„In Landgemeinden, welche einen eigenen Schulverband bilden, ist für 
die Derwaltung der der Gemeinde zustehenden KAngelegenheiten 
der Dolksschulen . ein Schulvorstand einzusetzen.“ 
3) Gesamtschulverbände. 
„Die Derwaltung der in # 45 Kbs. 1 und 2 und #47 Kbs. 2 bezeichneten 
Angelegenheiten erfolgt in Gesamtschulverbänden durch den Schul- 
vorstand und den Derbandsvorsteher. Cetzterer ist die ausführende 
Behörde.“ (Gesetz vom 28. Juli 1906.) 
Oldenburg. 
„Die Derwaltung des Dolksschulwesens, insbesondere die Errich- 
tung und Unterhaltung der öffentlichen Dolksschulen, liegt den bürgerlichen 
Gemeinden ob.“ (Gesetz vom 4. Hebruar 1910.) 
2. Dorsitz im Schulvorstande. 
Dreußen. 
„Die Mitglieder (der öchuldeputation)aus dem Gemeindevor- 
stand e (Beigeordnete, öchöffen usw.) und aus ihrer Jahl der Dorsitzende 
werden vom Bürgermeister ernannt. Der Bürgermeister ist befugt, außer- 
dem jederzeit selbst in die Schuldeputation einzutreten und den Dorsitz mit 
vollem Stimmrechte zu übernehmen.“ 
„Der Dorsitzende des Schulvorstandes wird von der Schulauf- 
sichtsbehörde in der Regel aus der Jahl der Mitglieder des Schulvorstandes 
bestimmt. Eine Teilung des Vorsitzes nach Geschäftszweigen ist zulässig.“ 
(Gesetz vom 28. Juli 1906.) 
Württemberg. 
„Die Geschäfte des Ortsschulrats werden geleitet: 
a) in Gemeinden mit ein= bis sechsklassigen Ichulen von dem Orts- 
geistlichen und dem Ortsvorsteher, 
b) in Gemeinden mit sieben= oder mehrklassigen Schulen von dem 
Ortsvorsteher und dem Schulvorstand 1) oder, wo mehrere 
Schulvorstände dem Ortsschulrat angehören, von dem dienst- 
ältesten derselben.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.) 
1) d. h. dem Schulleiter.
	        
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