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Die deutschen Staaten haben hiernach in der großen Mehrheit
die achtjährige Schulpflicht. Die gesetzlichen Bestimmungen
gehen indessen, wie die Beispiele zeigen, weit auseinander.
In Dreußen haben die Bestimmungen des Kllgemeinen Land-
rechts noch Geltung. Lür die dem Landrecht nicht unterworfenen
Landesteile gelten andere, aber zum Teil gleichlautende Bestimmun-
gen. In Schleswig-hHolstein ist die Schulordnung vom 24. Kugust 1814
noch maßgebend, wonach die Schulpflicht der Mädchen bis zum
15., die der Knaben bis zum 16. Lebensjahre dauert. Soweit nicht
bindende Bestimmungen ein anderes verlangen, verfolgt die Unter-
richtsverwaltung die Praxis, daß die Schulpflicht mit dem voll-
endeten 6. Lebensjahre beginnt (die landrechtliche Bestimmung
wird allgemein nicht mehr angewandt) und in dem Schuljahre bzw.
Schulsemester, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, endet.
Die Berechtigung zu dem letzteren Derfahren wird damit begründet,
daß kein Kind vor vollendetem 14. Lebensjahr die im Allgemeinen
Landrecht geforderte Reife erlangen könne.
Siebenjährige Schulpflicht haben Bayern und WMürttem-
berg, jedoch besteht in einigen bayerischen Städten (München, Nürn-
berg) ein freiwilliges achtes Schuljahr, und in Württemberg ist eine
örtliche Kusdehnung der Schulpflicht auf acht Jahre im Gesetz vor-
gesehen.
Das badische Schulgesetz verlangt achtjährigen Schulbesuch,
enthält aber für die Mädchen die mitgeteilte Einschränkung, so daß
also die Entlassung bei einem Aeil der Mädchen bereits mit 15¼ Jahren
erfolgen kann. In diesen Sällen findet nur ein siebenjähriger Schul-
besuch statt. Kuch in einigen anderen Sstaaten, z. B. auch in Elsaß-
Lothringen, kann von einer vollständigen Durchführung der acht-
jährigen Schulpflicht nicht die Rede sein.
Knhalt hat für die Knaben neunjährige Schulpflicht. Eine ein-
heitliche, für Dolks= und Fortbildungsschulen zusammengefaßte Fest-
stellung der Schulpflicht hat Schwarzburg-Sondershausen. Ein
Beispiel für eine ältere Feststellung des Endes der Schulpflicht bietet