Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Die deutschen Staaten haben hiernach in der großen Mehrheit 
die achtjährige Schulpflicht. Die gesetzlichen Bestimmungen 
gehen indessen, wie die Beispiele zeigen, weit auseinander. 
In Dreußen haben die Bestimmungen des Kllgemeinen Land- 
rechts noch Geltung. Lür die dem Landrecht nicht unterworfenen 
Landesteile gelten andere, aber zum Teil gleichlautende Bestimmun- 
gen. In Schleswig-hHolstein ist die Schulordnung vom 24. Kugust 1814 
noch maßgebend, wonach die Schulpflicht der Mädchen bis zum 
15., die der Knaben bis zum 16. Lebensjahre dauert. Soweit nicht 
bindende Bestimmungen ein anderes verlangen, verfolgt die Unter- 
richtsverwaltung die Praxis, daß die Schulpflicht mit dem voll- 
endeten 6. Lebensjahre beginnt (die landrechtliche Bestimmung 
wird allgemein nicht mehr angewandt) und in dem Schuljahre bzw. 
Schulsemester, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, endet. 
Die Berechtigung zu dem letzteren Derfahren wird damit begründet, 
daß kein Kind vor vollendetem 14. Lebensjahr die im Allgemeinen 
Landrecht geforderte Reife erlangen könne. 
Siebenjährige Schulpflicht haben Bayern und WMürttem- 
berg, jedoch besteht in einigen bayerischen Städten (München, Nürn- 
berg) ein freiwilliges achtes Schuljahr, und in Württemberg ist eine 
örtliche Kusdehnung der Schulpflicht auf acht Jahre im Gesetz vor- 
gesehen. 
Das badische Schulgesetz verlangt achtjährigen Schulbesuch, 
enthält aber für die Mädchen die mitgeteilte Einschränkung, so daß 
also die Entlassung bei einem Aeil der Mädchen bereits mit 15¼ Jahren 
erfolgen kann. In diesen Sällen findet nur ein siebenjähriger Schul- 
besuch statt. Kuch in einigen anderen Sstaaten, z. B. auch in Elsaß- 
Lothringen, kann von einer vollständigen Durchführung der acht- 
jährigen Schulpflicht nicht die Rede sein. 
Knhalt hat für die Knaben neunjährige Schulpflicht. Eine ein- 
heitliche, für Dolks= und Fortbildungsschulen zusammengefaßte Fest- 
stellung der Schulpflicht hat Schwarzburg-Sondershausen. Ein 
Beispiel für eine ältere Feststellung des Endes der Schulpflicht bietet
	        
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