Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

Oldenburg. 
„Kinder, die häuslichen Unterricht erhalten, sind vom Besuche einer 
Schule befreit, falls der Unterricht mindestens dem für die Dolks- 
schulen vorgeschriebenen Unterricht entspricht; der Vorstand der 
zuständigen Dolksschule kann jederzeit den Nachweis verlangen, daß dies 
der Jall ist.“ 
„Wer DPrivatlehranstalten oder Drivaterziehungsanstalten, in die 
schulpflichtige Kinder aufgenommen werden sollen, oder die ein höheres 
Lehrziel als das der Dolksschule zu erreichen und für Dersonen unter 20 Jahren 
bestimmt sind, errichten oder fortführen will, bedarf dazu der Erlaubnis 
des Ministeriums der Kirchen und Schulen.“ 
„Die Erlaubnis kann nur aus wichtigen Gründen versagt, auch auf eit 
erteilt und aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Die Bedürfnis- 
frage darf dabei nicht geprüft werden.“ 
(esetz vom 4. Sebruar 1910.) 
Sachsen-Meiningen. 
„Drivatunterricht, welcher den Unterricht der öffentlichen Volks- 
schule ersetzen und von dem Besuche der letzteren und der Entrichtung des 
Schulgeldes befreien soll, kann nur von Lehrern erteilt werden, welche sich 
über ihre Befähigung dazu bei dem Kreisschulinspektor ausweisen.“ 
(esetz vom 5. Januar 1908.) 
Sachsen-Coburg. 
„Machen Eltern oder Erzieher von dem Rechte Gebrauch, ihre Kinder 
privatim unterrichten zu lassen, so sind sie dem Staate dafür verant- 
wortlich, daß ihren Kindern mindestens der für die Dolksschulen 
vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise zuteil werde."“ 
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.) 
Knhalt. 
„Wer eine PDrivatschule oder Erziehungs= und Unterrichtsanstalt grün- 
den will, hat dem herzoglichen Staatsministerium seine moralische, wissen- 
schaftliche und resp. technische Befähigung hierzu nachzuweisen. 
Lehrer, welche an derselben angestellt werden sollen, sind derselben 
Drüfung unterworfen, welche die in den Staatsdienst tretenden 
Lehrer bestehen müssen.“ 
„Kllen Ichulen, welche nicht Staatsanstalten sind, wird ein 
Inspektor von dem Staatsministerium vorgesetzt, welcher die etwa nötigen 
Recherchen zu bewirken und über alle vorgefundenen Mängel und Ungehörig- 
keiten an das Ministerium zu berichten hat.“ 
(Gesetz vom 22. Hpril 1850.)
	        
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