Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 51 — 
Reuß j. C. 
„Drivatunterricht, welcher den Unterricht der Volksschule vertreten 
soll, kann nur von Lehrern oder Lehrerinnen erteilt werden, die wenigstens 
eine der gesetzlichen Prüfungen bestanden haben und auch in 
sittlicher Beziehung den bei der Julassung zum öffentlichen Schuldienste zu 
stellenden Knforderungen entsprechen.“ (esetz vom 31. Juli 1900.) 
Kuch in Bauern kann der Schulpflicht durch Privatunterricht 
oder Benutzung von Privatbildungsanstalten genügt werden. Es wird 
aber zur Ersetzung des Besuches der äffentlichen Volksschule durch 
Privatunterricht die Erlaubnis der Ortsschulbehörde verlangt. Die 
DPrivatunterricht genießenden Schulpflichtigen haben auch jedes Jahr 
an den öffentlichen Schulprüfungen, soweit solche bestehen, teil- 
zunehmen, bleiben den für die Schulpflichtigen geltenden allgemeinen 
Distiplinarvorschriften unterworfen und sind zur Entrichtung des 
Schulgeldes, wo solches besteht, verpflichtet. Die Dauer und Be- 
endigung der Schulpflicht richtet sich für sie nach denselben Dorschriften, 
die für diejenigen bestehen, welche die öffentliche Schule besuchen. 
Das deutsche Schulrecht unterscheidet sich von den meisten aus- 
ländischen Schulgesetzen dadurch, daß es den Privatunterricht und das 
Privatschulwesen stark einengt. Eine Reihe von Staaten haben 
Konzessionspflicht für jede private Lehranstalt auch in der Richtung, 
daß das Bedürfnis für die Errichtung der Privatschule geprüft wird. 
Das Privatschulwesen hat deswegen in Deutschland auch nur einen 
geringen Umfang, in der Regel nicht zum Schaden der unterricht- 
lichen Dersorgung der Jugend. kinderungen auf diesem Gebiete 
vorzuschlagen, fühlt Derfasser keine Deranlassung, insbesondere aber 
auch nicht in der Richtung, daß Privatschulen und Privatunterricht 
für das schulpflichtige Glter, wie es die Sozialdemokratie verlangt, 
gänzlich zu beseitigen wären. Die deutsche Schulgesetzgebung dürfte 
auf diesem Eebiete zwischen den Extremen auf der einen und der 
anderen Seite die rechte Mitte gehalten haben. Eine Gefahr für 
die öffentlichen Schulen bilden die Privatschulen nicht. Ihr Nutzen 
ist allerdings in der Regel auch nicht groß. 
47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.