Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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5. Unterrichtsgegenstände. 
Württemberg. 
„Der Unterricht in den Dolksschulen hat nachstehende Gegenstände zu 
umfassen: Religions= und Sittenlehre, Deutsche Sprache mit Lesen und 
Schreiben, Rechnen und Raumlehre, Geschichte, Erd= und Naturkunde, Singen 
und eichnen, für die Knaben Aurnen, für die Mädchen einfache Teibes- 
übungen, ferner weibliche Hhandarbeit, sofern für diesen Unterricht die Ge- 
meinde nicht anderweitig mit Genehmigung des Oberschulrats gesorgt hat.“ 
„Weitere TLehrfächer können eingeführt werden, insbesondere für 
die Knaben handfertigkeitsunterricht, für die Mädchen Uurnen 
und haushaltungskunde.“ (Gesetz vom 17. ZKugust 1909.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Unbedingt notwendige Gegenstände des Unterrichts in der Dolks- 
schule sind: 
Religions= und Sittenlehre, Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, 
Rechnen mit zahlen und Raumgrößen, Uatur= und Erdkunde, Geschichte, 
Gesang, Turnen und zgeichnen für Nnaben. Daneben nach Bedürfnis und 
Süglichkeit: Obstbaumzucht für Knaben, weibliche handarbeit, Aurn- 
übungen und zeichnen für Mädchen.“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
Braunschweig. 
„Notwendige Unterrichtsgegenstände jeder Gemeindeschule sind: 
Religion, Deutsche Sprache, Lesen und Schreiben, Rechnen, Raum- 
lehre, Geschichte, Erdkunde, Naturkunde, Singen, Szeichnen, Turnen und für 
die Mädchen weibliche Handarbeiten. 
Kuf Verbindung geeigneter Jugendspiele mit dem Uurnen, auf Ein- 
führung des handfertigkeitsunterrichts für Knaben und des haus- 
wirtschaftlichen Unterrichts für Mädchen sowie auf Einführung des 
nicht verbindlichen Unterrichts in der Kurzschrift an Bürgerschulen ist 
tunlichst Bedacht zu nehmen.“ (esetz vom 5. Hpril 1915.) 
Sachsen-Meiningen. 
„Wesentliche und unerläßliche Unterrichtsgegenstände in der Dolks- 
schule sind: 
Religions= und Sittenlehre, Geschichte, Deutsche Sprache mit TLesen, 
Schreiben und Kufsatzübungen, Rechnen und Lormenlehre, Erd= und Natur- 
kunde, Gesang, Zeichnen, Uurnen und Jugendspiele. Dazu treten für 
die Mädchen weibliche handarbeiten (Stricken, Nähen und Kusbesserungs- 
arbeiten).“ (esetz vom 5. Januar 1908.)
	        
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