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finden sich aus älterer eit noch einige besondere Sächer, z. B. Obst-
baumzucht in Sachsen-Weimar und in dem Gesetzentwurf (auch
in dem Gesetz vom 14. Juni 1895) für Lippe. Unter dem Einfluß
der heutigen Pädagogik ziehen Knabenhandarbeit und haus-
haltungsunterricht in viele Dolksschulen als unverbindliche Sächer
ein. So wurde nach der Statistik von 1906 nur in 499 preußischen
Schulen Knabenhandarbeitsunterricht und in 657 Schulen, haus-
haltungsunterricht für Mädchen erteilt, während bei der Erhebung
von 1911 dies in 1169 bzw. 1779 Schulen der Lall war. Kber diese
Gegenstände erscheinen im ganzen als Jugabe. Im wesentlichen
bleibt der alte Schulplan unberührt.
Einen Dersuch, in das Stoffgebiet der Dolksschule eine neue
pädagogische Ordnung auch gesetzlich zu bringen, machte die Swischen-
deputation der sächsischen II. Kammer bei der Beratung des ihr vor-
gelegten Schulgesetzentwurfes vom 12. Januar 1912.
„Der Lehr= und Krbeitsplan der Dolksschule umfaßt:
a) die Lehrgebiete: Religions= und Sittenlehre, Sprachkunde, Natur-
kunde und Kunstbetrachtungen, Heimatkunde, Geschichte, Erdkunde
und Naturlehre (Arbeitskunde),
b) die planmäßigen ÜUÜbungen im Anschauen, Vorstellen, Denken, Cesen,
Schreiben, Rechnen und Messen sowie im münodlichen und schriftlichen
Gedankenausdruck, zeichnen, Darstellen und Singen,
c) für Mädchen Nadelarbeiten,
d) für alle Klassen planmäßige Leibesübungen (Jugendspiele),
e) nach Bedürfnis auch fremde Sprachen und Kurzschrift, sowie Kn-
leitung im Nochen und haushalten für Mädchen, in hanefertig-
keiten für Knaben.
In die Bürgerkunde soll die Jugend in geeigneten Unterrichtsfächern
vorbereitend eingeführt werden.
Ob die unter e genannten Sächer eingeführt und ob sie für die Kinder
verbindlich gemacht werden sollen, ist durch die Ortsschulordnung zu be-
stimmen.“
Sür den Religionsunterricht wird folgende Bestimmung hinzu-
gefügt, die den Gewissensdruck des orthodoxen Unterrichts mildern
soll, ohne die kirchlichen Knsprüche vollständig zurückzuweisen:
„Der den Kindern der verschiedenen christlichen Glaubensbekenntnisse
zu erteilende Religionsunterricht soll im Geiste der betreffenden Kirche ohne
Bindung an den Buchstaben der Bekenntnisformeln durch lebendige Einfüh-