ansässig sind, die Angehörigen der Konfession der Minderzahl wenigstens
60 Samilien begreifen, welche einer direkten Staatssteuer oder einer direkten
Gemeindesteuer . . unterliegen ..., so können sie, insofern die Mehrheit
der beteiligten Jamilienhäupter es wünscht, die Errichtung und Erhaltung
einer eigenen Dolksschule ihrer Konfession aus örtlichen Mitteln an-
sprechen.
Sinkt die Jahl der Angehörigen der Nonfession dauernd unter die Jahl
von 60 Jamilien herunter, so ist die Gemeinde nicht mehr verpflichtet, die
Dolksschule der Minderheitskonfession aus örtlichen Mitteln zu unterhalten."“
(Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Baden.
„Der Unterricht in der Dolksschule wird sämtlichen schulpflichtigen Kindern
gemeinschaftlich erteilt, mit Husnahme des Religionsunterrichtes, sofern
die Kinder verschiedenen religiösen Bekenntnissen angehören.
Die nach § 6 Kbsatz 1 den politischen Gemeinden obliegende Derpflichtung
kann weder im ganzen noch zum Teile durch eine vorzugsweise zur Erfüllung
konfessioneller 3wecke begründete Korporationsanstalt geleistet werden.“
„Bei Besetzung der Lehrerstellen an Dolksschulen soll auf das religiöse
Bekenntnis der die Schule besuchenden Ninder tunlichst Rücksicht ge-
nommen werden.
Insbesondere wird bestimmt:
1. Kn Schulen, die nur Kinder eines Bekenntnisses zu unterrichten
haben, sollen nur Lehrer des betreffenden Bekenntnisses angestellt werden.
2. Gehören die Schulkinder verschiedenen Bekenntnissen an, und
ist nach deren Gesamtzahl nur ein Tehrer erforderlich, so wird dieser dem
Bekenntis der Mehrheit der Schüler entnommen.
Ein w iterer Lehrer, und zwar aus dem Bekenntnisse der Minderheit,
ist in den Gemeinden, in denen bisher kraft Gesetzes konfessionelle Schulen
getrennt bestanden haben, auf einen binnen fünf Jahren nach Einführung
dieses Gesetzes erfolgenden Beschluß der Gemeinde anzustellen, wenn die
Jahl der Schulkinder des in der Minderheit befindlichen Bekenntnisses nach
dem Durchschnitt der letzten drei Jahre wenigstens 20 betragen hat.“
(Gesetz vom 15. Mai 1892.)
bessen.
„Die öffentlichen Dolksschulen sind — sofern nicht anerkannte Kon-
fessionsschulen in Frage stehen — gemeinsame Schulen, d. h. sie sind
für die Kinder sämtlicher Angehörigen einer politischen Ge-
meinde bestimmt.“ (Eesetz vom 16. Juni 1874.)
GEroßherzogtum Sachsen.
„An Orten, wo besondere Nonfessionsschulen neben der allgemeinen