Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

ansässig sind, die Angehörigen der Konfession der Minderzahl wenigstens 
60 Samilien begreifen, welche einer direkten Staatssteuer oder einer direkten 
Gemeindesteuer . . unterliegen ..., so können sie, insofern die Mehrheit 
der beteiligten Jamilienhäupter es wünscht, die Errichtung und Erhaltung 
einer eigenen Dolksschule ihrer Konfession aus örtlichen Mitteln an- 
sprechen. 
Sinkt die Jahl der Angehörigen der Nonfession dauernd unter die Jahl 
von 60 Jamilien herunter, so ist die Gemeinde nicht mehr verpflichtet, die 
Dolksschule der Minderheitskonfession aus örtlichen Mitteln zu unterhalten."“ 
(Gesetz vom 17. Kugust 1909.) 
Baden. 
„Der Unterricht in der Dolksschule wird sämtlichen schulpflichtigen Kindern 
gemeinschaftlich erteilt, mit Husnahme des Religionsunterrichtes, sofern 
die Kinder verschiedenen religiösen Bekenntnissen angehören. 
Die nach § 6 Kbsatz 1 den politischen Gemeinden obliegende Derpflichtung 
kann weder im ganzen noch zum Teile durch eine vorzugsweise zur Erfüllung 
konfessioneller 3wecke begründete Korporationsanstalt geleistet werden.“ 
„Bei Besetzung der Lehrerstellen an Dolksschulen soll auf das religiöse 
Bekenntnis der die Schule besuchenden Ninder tunlichst Rücksicht ge- 
nommen werden. 
Insbesondere wird bestimmt: 
1. Kn Schulen, die nur Kinder eines Bekenntnisses zu unterrichten 
haben, sollen nur Lehrer des betreffenden Bekenntnisses angestellt werden. 
2. Gehören die Schulkinder verschiedenen Bekenntnissen an, und 
ist nach deren Gesamtzahl nur ein Tehrer erforderlich, so wird dieser dem 
Bekenntis der Mehrheit der Schüler entnommen. 
Ein w iterer Lehrer, und zwar aus dem Bekenntnisse der Minderheit, 
ist in den Gemeinden, in denen bisher kraft Gesetzes konfessionelle Schulen 
getrennt bestanden haben, auf einen binnen fünf Jahren nach Einführung 
dieses Gesetzes erfolgenden Beschluß der Gemeinde anzustellen, wenn die 
Jahl der Schulkinder des in der Minderheit befindlichen Bekenntnisses nach 
dem Durchschnitt der letzten drei Jahre wenigstens 20 betragen hat.“ 
(Gesetz vom 15. Mai 1892.) 
bessen. 
„Die öffentlichen Dolksschulen sind — sofern nicht anerkannte Kon- 
fessionsschulen in Frage stehen — gemeinsame Schulen, d. h. sie sind 
für die Kinder sämtlicher Angehörigen einer politischen Ge- 
meinde bestimmt.“ (Eesetz vom 16. Juni 1874.) 
GEroßherzogtum Sachsen. 
„An Orten, wo besondere Nonfessionsschulen neben der allgemeinen
	        
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