die Ausführung der konfessionellen Schule durch Son derung der
Schüler, weil unausführbar, im wesentlichen auf, es zieht sich auf
die Nonfessionalität des Lehrkörpers zurück. Die konfessionelle
Schule wird damit natürlich zu einem bloßen äußeren Schein und
zu einer groben inneren Unwahrheit.
Die wirkliche Nonfessionsschule ist allgemein nur auf dem Boden
der Kirche, als kirchliche Knstalt möglich. Soll sie zur Husführung
kommen, so muß der Staat den Unterricht der Kirche überlassen.
Er kann diesen Unterricht unterstützen, er kann der Kirche bei der
Kufbringung der Mittel behilflich sein, den Nirchen 3. B. das Recht
der Steuererhebung für diesen Sweck geben, aber die den Unterricht
erteilende Institution ist dann die Kirche.
Und wie die Kirche die äußere Arägerin der Schule ist, so muß
ihr auch das uneingeschränkte Zufsichtsrecht, ganz wie das Zentrum
es fordert, zugestanden werden. Wer anders als die Kirche kann
entscheiden, ob der Unterricht der Konfession gemäß erteilt wird,
ob er, wie verlangt wird, in den Schranken der Konfession sich bewegt?
Die wirkliche konfessionelle Schule ohne geistliche Schulaufsicht ist un-
denkbar.
Wo man den Dingen gerade ins Gesicht sieht und die Kirche als
alleinige oder als Mitregentin im Schulhause nicht haben will, muß
man von jeder konfessionellen Trennung und FJirmierung der Schule
absehen und sie als gemeinsame bürgerliche bzw. staatliche Knstalt
einrichten.
Die viel mißbrauchte Lorderung, bei der Einrichtung der Schulen
und Knstellung der Lehrer die konfessionellen Derhältnisse zu
berücksichtigen, kann aber auch dann eine Knerkennung und Anwen-
dung in der Sorm finden, daß in konfessionell einheitlichen Gegenden
in der Regel auch nur Lehrer des betreffenden Bekenntnisses angestellt
werden. Das geschieht auch in anderen Derwaltungen in gewissem
Umfange. Der Staat hat keine Deranlassung, in dieser Beziehung
auf die kirchlichen Interessen nicht eine gewisse Rücksicht zu nehmen,
solange dadurch seine Interessen nicht geschädigt werden. Der