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Beamte kann bei einer solchen Praxis sich zwanglos kirchlich betätigen,
und die mancherlei Reibungen, die in einer fanatischen und intole-
ranten Bevölkerung leicht entstehen, werden vermieden.
In der Schule kann man ohne jeden Schaden für das Schul-
interesse auch so weit gehen, daß man in gemischten Bezirken bei der
Anstellung von TLehrern auf die Stärke der Nonfessionen Rücksicht
nimmt. Solange die Tehrer kirchliche Junktionen ausüben und Re-
ligionsunterricht erteilen, verlangen praktische Rücksichten dies Der-
fahren ohnehin. Kber alles, was darüber hinausgeht, „ist vom Übel“.
7. Jahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern
CMlassenbesetzung).
Bauern.
„Wenn die JSahl der Schüler einer alle Jahrgänge umfassenden, mit
einer Lehrkraft besetzten Dolksschule nach einem fünfjährigen Durch-
schnitte 80 übersteigt, so kann die Bereitstellung der Mittel für Errichtung
einer neuen Tehrstelle angeordnet werden. Ebenso kann bei Schulen für
z3zwei oder mehr Schulklassen die Bereitstellung der Mittel für Er-
richtung einer neuen Tehrstelle angeordnet werden, wenn die Jahl der Schüler
in einer KMlasse nach einem fünfjährigen Durchschnitte 100 übersteigt.
Salls durch Schulstatut oder Gemeindebeschluß eine geringere höchstzahl
von Schülern für die einzelne Mlasse festgesetzt ist, darf diese Jahl nicht mehr
erhöht werden.“ (esetz vom 28. Juli 1902.)
Württemberg.
„Bei mehr als 60 Schülern einer Dolksschule müssen zwei, bei mehr
als 140 Schülern drei Lehrstellen errichtet werden; bei jeder weiteren
Steigerung der Schülerzahl um 70 ist die zahl der Lehrer um einen zu ver-
mehren.
Wenn#der Unterricht teilweise oder ganz in getrennten Kbteilungen sowie
in mehr als 30 Wochenstunden für die Klasse (bteilungsunterricht) gegeben
wird, kann mit Genehmigung des Oberschulrats die höchstschülerzahl einer
Klasse, wo nur eine Lehrstelle ist, auf 70, wo zwei und mehr Tehrstellen sind,
auf 80 steigen.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Baden.
„Kn jeder Volksschule sind so viele Lehrer anzustellen, daß auf einen
dauernd nicht mehr als 100 Schulkinder kommen.
Kus sehr erheblichen Gründen kann durch die Oberschulbehörde einem
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