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Lehrer auf unbestimmte zeit auch eine größere, jedoch nie eine 130 über-
steigende Sahl von Schülern überlassen werden.“
(Eesetz vom 15. Mai 1892.)
Großherzogtum Sachsen.
„Die Jahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder darf in der
Regel 80 nicht übersteigen. Wird diese zahl nach dem Durchschnitte
der letzten fünf Jahre überstiegen, so ist für die Errichtung einer zweiten
Klasse unter einem zweiten Lehrer und für die herstellung der nötigen Lokali-
täten und Schuleinrichtungen zu sorgen."“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„Die Schülerzahl einer Klasse soll in der Regel 70 nicht über-
steigen. Wird diese Jahl dauernd überschritten, so ist die Einrichtung einer
weiteten Klasse erforderlichenfalls vom Oberschulkollegium anzuordnen.“
(Gesetz vom 4. Jebruar 1910.)
Sachsen-Meiningen.
„In der Regel darf die zahl der in einer Klasse gleichzeitig
und zusammen zu unterrichtenden Ninder nicht 60 und der einem Lehrer
zum Unterrichte in getrennten Kbteilungen zugewiesenen Kinder nicht
80 übersteigen.
Kommt eine größere Knzahl schulpflichtiger Kinder in Frage, so ist eine
neue TLehrerstelle zu begründen.
Unter besonderen Umständen kann ein zeitweiliger Nachlaß dieser Der-
pflichtung von der Oberschulbehörde zugestanden werden.“
(Gesetz vom 5. Januar 1908.)
Sachsen-Altenburg.
„Die Jahl der einem Lehrer zugewiesenen KNinder soll bei Schulen mit
nur einem Tehrer in der Regel 100, die der gleichzeitig von einem
Lehrer zu unterrichtenden Kinder soll in der Regel 60 nicht über-
steigen.“ (Gesetz vom 12. Februar 1889.)
Sachsen-(oburg.
„Die zahl der einem TLehrer zum Unterricht zugewiesenen Schüler
soll in der Regel 80 nicht übersteigen.
Wird diese Jahl nach dem Durchschnitt der letzt verflossenen fünf Schul-
jahre überstiegen, so sind die Lehrkräfte entsprechend zu vermehren.“
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.)
Sachsen-Gotha.
„Die höchstzahl der Schüler in einer einklassigen ungeteilten
Schule ist in der Regel 80.