Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

—  Nr.  93  —  337
g  30.

In  den  Räumen,  in  denen  Milch  oder  Speisefett  gewerbsmäßig  verabfolgt  wird,  ist  von

dem  Unternehmer  ein  Abdruck  dieser  Verordnung  auszuhängen.
*  31.

Die  Beamten  der  Polizei  und  die  vom  Bezirksamt  oder  vom  Kommunalverband  bestellten
Sachverständigen  sind  befugt,  in  die  Geschäftsräume  derjenigen  Personen,  welche  gewerbemäßig
Milch  oder  Speisefett  verabfolgen,  jederzeit  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen
und  die  Geschäftsbücher  sowie  die  sonstigen  geschäftlichen  Aufzeichnungen  einzusehen.

Die  Unternehmer  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  sind
verpflichtet,  den  Beamten  und  den  Sachverständigen  Auskunft  über  den  Bezug  und  die  Verabfolgung
  der  von  ihnen  feilgehaltenen  Milch  und  Speisefette  sowie  über  Art  und  Umfang  des
Absatzes  zu  erteilen.

§  32.

Die  Sachverständigen  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung  und  der  Anzeige
von  Gesetzwidrigkeiten,  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und  Geschäftsverhältnisse,  welche
durch  die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der
Mitteilung  und  Verbreitung  der  Geschäftsgeheimniss  zu  enthalten.  Sie  sind  hierauf  zu
vereidigen.

VI.  Strafbestimmungen.

g  33.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

VII.  Inkrafttreten  der  Verordnung.
8  34.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Dezember  1916  in  Kraft.

Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  tritt  unsere  Verordnung  vom  11.  August  1916,  Speisefette
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  226),  außer  Wirksamkeit.

Karlsruhe,  den  20.  November  1916.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.

Schühly.

druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  narlsrute