Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Gleiche  Bestimmungen  befanden  sich  in  88  11,  73  Landw.
Unf.-Vers.-G.  vom  5.  Mai  1886,  in  88  6,  38  Abs.  2  Bau-Unf.-Vers.-G.
  vom  11.  Juli  1887,  in  88  15,  76  See-Unf.-Vers.-G.  vom
13.  Juli  1887  und  in  $$  35,  40  Inv.-  u.  Alt.-Vers.-G.  vom
22.  Juni  1889.

Die  Schwierigkeiten,  auf  welche  die  schon  seit  1894  von  der
Reichsregierung  in  nahe  Aussicht  genommene  Umgestaltung  der
Unfallversicherung  in  Unternehmerkreisen  und  im  Reichstage
stiess,  haben  es  mit  sich  gebracht,  dass  das  um  fünf  Jahre
jüngere  Reichsgesetz  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
früher  einer  Aenderung  auch  in  dieser  Hinsicht  unterzogen  ist,
als  die  Unfallversicherungsgesetzgebung.

In  der  Begründung  zu  dem  jetzigen  Invalidenversicherungsgesetz!
  wird  hervorgehoben,  die  Bestimmung  in  8  35  Inr.-  u.
Alt.-Vers.-G.  sei  in  der  Praxis  mehrfach  dahin  ausgelegt  worden,
dass  nicht  der  ganze,  auf  eine  Reihe  von  Einzelleistungen  gerichtete
  „Anspruch“  auf  Rente,  sondern  nur  diejenige  Rate  auf
den  Armenverband  übergehe,  welche  auf  den  Zeitraum,  für  den
die  Armenunterstützung  gewährt  wurde,  entfalle®.  Da  nun  die
Rente  monatlich  im  voraus  zu  zahlen  sei,  so  werde  die  Bestimmung
  des  Gesetzes  durch  diese  Auslegung  nahezu  beseitigt  und
äussere  höchstens  noch  dann  ihre  Wirksamkeit,  wenn  es  sich
um  die  Auszahlung  von  Rentenbeträgen  handle,  die  für  die  Zeit
vor  Feststellung  des  Rentenanspruchs  nachzuzahlen  seien.  Soweit
es  sich  nicht  um  solche  Nachzahlungen  handle,  müsse  die  Liquidation,
  die  ein  Armenverband  am  Schlusse  eines  Monats  für  die
im  Laufe  desselben  geleisteten  Unterstützungen  einreicht,  stets  er-*

  No.  93  der  Reichstagsdrucksachen  1898/99  S.  277  ff.

5  Diese  Auslegung  ergiebt  sich  aus  der  ständigen  Rechtsprechung  des
Reichsversicherungsamts  sowohl  in  Invaliden-  und  Altersrenten-,  wie  in
Unfallsachen;;  vgl.  Amtl.  Nachrichten  des  R.-Vers.-  Amts  1896  S.  494  No.  1569.
Die  entgegengesetzte  Meinung  findet  sich  vertreten  bei  v.  WOEDTKE,  Kommentar
zu  $&  35  Inv.-  u.  Alt.-Vers.-G.