Full text : Tirpitz, Erinnerungen. Volksausgabe.

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8  199.
5.  Gefahr  durch  Jeuer.

Eine  Folge  der  Dürre  im  weiteren  Sinne  ist  das  häufigere  Vorkommen
  von  Waldfeuern.  Man  unterscheidet  sog.  Lauffeuer,  welches
im  trocknen  Bodenüberzuge  zu  entstehen  pflegt  und  sich  dann  mit
großer  Schnelligkeit,  indem  es  die  ganze  Bodendecke  ergreift,  weithin
verbreitet.  Besonders  gefährlich  wird  das  Lauffeuer  bei  starkem  Winde,
wo  es  nicht  selten  sich  auch  in  die  Wipfel  verbreitet  und  diese  als
sog.  Wipfelfeuer  zerstört;  brennt  der  ganze  Bestand,  was  nur  in
Schonungen  und  jüngeren  Stangenhölzern  vorkommen  kann,  so  entsteht
das  Stamm=  oder  Totalfeuer.  Schließlich  kommt  noch  Erd  feuer
vor,  welches  brennbare  Erde,  namentlich  den  Torfboden  ergreift.  Am
gefährdetsten  sind  die  Nadelholzwaldungen,  besonders  ihre  Schonungen
und  jungen  Stangenhölzer,  namentlich  die  Kiefer  in  trocknen  Frühjahren
  und  heißen  Spätsommern,  doch  werden  auch  Laubhölzer  heimgesucht,
  von  denen  die  zartrindige  Buche  am  meisten  zu  leiden  hat;
Eichen  pflegen  wieder  auszuschlagen;  bei  Erlen  ist  besondere  Vorsicht
nöthig,  indem  diese  sehr  lange  in  ihren  Stöcken  glimmen.

Zunächst  hat  man  sich  gegen  das  Feuer  durch  umfassende  Vorbeugungsmaßregeln
  zu  schützen,  die  entweder  polizeilicher  oder  waldbaulicher
  Natur  sind.  Die  Polizeimaßregeln  umfassen  das  Verbot  und
bedrohen  mit  Strafen:

Das  unbefugte  Feueranzünden  resp.  Unterlassen  des  Auslöschens
  von  Waldfeuern  seitens  der  Holzhauer,  der  Hirten,  Köhler
und  des  Publikums,  das  Tabakrauchen  in  den  heißen  Monaten  im
Walde,  das  Schießen  mit  Filzpfropfen,  das  Anzünden  von  Feldfeuern
  unmittelbar  am  Walde,  Anlage  von  feuergefährlichen  Etablissements
  in  und  am  Walde.  Bei  der  Anlage  von  jeglichen  Waldfeuern
ist  streng  darauf  zu  halten,  daß  der  Bodenüberzug  in  einem  Umkreis
von  mindestens  0,5  m  um  das  Feuer  abgeschürft  und  daß  das  Feuer
nicht  eher  verlassen  wird,  als  bis  es  entweder  ganz  ausgebrannt  oder
doch  mit  Erde  vollständig  zugeworfen  ist.  Ueber  Vermeidung  von
Waldfeuern  vergl.  §§  308,  360,  368  des  Strafgesetzbuches,  sowie
§§  44,  51  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes  vom  1.  April  1880.

Die  waldbaulichen  Maßregeln  bestehen  in  Vermeidung  von
großen  zusammenhängenden  gleichaltrigen  Beständen,  in  Unterbrechung
der  Bestände  durch  breite,  in  den  heißen  Monaten  stets  wund  zu