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5. Gefahr durch Jeuer.
Eine Folge der Dürre im weiteren Sinne ist das häufigere Vorkommen
von Waldfeuern. Man unterscheidet sog. Lauffeuer, welches
im trocknen Bodenüberzuge zu entstehen pflegt und sich dann mit
großer Schnelligkeit, indem es die ganze Bodendecke ergreift, weithin
verbreitet. Besonders gefährlich wird das Lauffeuer bei starkem Winde,
wo es nicht selten sich auch in die Wipfel verbreitet und diese als
sog. Wipfelfeuer zerstört; brennt der ganze Bestand, was nur in
Schonungen und jüngeren Stangenhölzern vorkommen kann, so entsteht
das Stamm= oder Totalfeuer. Schließlich kommt noch Erd feuer
vor, welches brennbare Erde, namentlich den Torfboden ergreift. Am
gefährdetsten sind die Nadelholzwaldungen, besonders ihre Schonungen
und jungen Stangenhölzer, namentlich die Kiefer in trocknen Frühjahren
und heißen Spätsommern, doch werden auch Laubhölzer heimgesucht,
von denen die zartrindige Buche am meisten zu leiden hat;
Eichen pflegen wieder auszuschlagen; bei Erlen ist besondere Vorsicht
nöthig, indem diese sehr lange in ihren Stöcken glimmen.
Zunächst hat man sich gegen das Feuer durch umfassende Vorbeugungsmaßregeln
zu schützen, die entweder polizeilicher oder waldbaulicher
Natur sind. Die Polizeimaßregeln umfassen das Verbot und
bedrohen mit Strafen:
Das unbefugte Feueranzünden resp. Unterlassen des Auslöschens
von Waldfeuern seitens der Holzhauer, der Hirten, Köhler
und des Publikums, das Tabakrauchen in den heißen Monaten im
Walde, das Schießen mit Filzpfropfen, das Anzünden von Feldfeuern
unmittelbar am Walde, Anlage von feuergefährlichen Etablissements
in und am Walde. Bei der Anlage von jeglichen Waldfeuern
ist streng darauf zu halten, daß der Bodenüberzug in einem Umkreis
von mindestens 0,5 m um das Feuer abgeschürft und daß das Feuer
nicht eher verlassen wird, als bis es entweder ganz ausgebrannt oder
doch mit Erde vollständig zugeworfen ist. Ueber Vermeidung von
Waldfeuern vergl. §§ 308, 360, 368 des Strafgesetzbuches, sowie
§§ 44, 51 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880.
Die waldbaulichen Maßregeln bestehen in Vermeidung von
großen zusammenhängenden gleichaltrigen Beständen, in Unterbrechung
der Bestände durch breite, in den heißen Monaten stets wund zu