Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

6  1.  Buch.  1.  Abschnitt.  Staatsrechtliche  Grundlagen.

seiner  Befehle  1)  erforderlichen  Anordnungen  im  ganzen  Reiche  ebenso
durch  Beauftragung  eines  Gerichtsvollziehers  2c.  herbeiführen,  wie  in
seinem  Bezirke  selbst  (§  161  GVG.).2)  8)

Ausländische  Zivilurteile  können  nur  dann  im  Inlande  vollstreckt
werden,  wenn  die  Zulässigkeit  ihrer  Vollstreckung  auf  Grund  einer
hierauf  gerichteten  förmlichen  Klage  durch  ein  Vollstreckungsurteil
  eines  inländischen  Gerichts  ausgesprochen  worden  ist  (8722  3  PO.).

Dieses  Vollstreckungsurteil  hat  konstitutive,  nicht  deklaratorische  Wirkung,
sie  verleiht  dem  ausländischen  Urteil  die  ihm  fehlende  Vollstreckbarkeit.“)

Die  Voraussetzungen  der  materiellen  Rechtskraft  ausländischer  Urteile
sind  in  §  328  ZPO.“)  geregelt,  auf  dessen  Erfordernisse  der  §  723
ZPO.  verweist.

1)  Insbesondere  Haftbefehle  und  Anordnung.  von  Geldstrafen.  R.  25,  364  u.
Straff.  26,  338.

2)  Die  Vorschriften  des  GV.  über  Rechtshilfe  gelten  auch  für  die  Konsulargerichte
  (§  18  Ges.  v.  7.  April  1900),  die  Gerichte  in  den  Schutzgebieten  (§  2  des
Schutzgebietsges.)  und  die  Gewerbegerichte  (§  61  des  Gew.-Ger.-Ges.),  sowie  nach
8  2  FG.  in  den  reichsrechtlich  den  Gerichten  übertragenen  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (also  nicht  in  Grundbuchsachen  GBO.  8§  1),  in  diesen
aber  auch  dann,  wenn  sie  landesrechtlich  anderen  Behörden  übertragen  sind,  §  194
FG#G.  Vgl.  auch  §  12f.  SSG.  z.  MSt  PO.  v.  1.  Dez.  1898,  §  1  Nr.  3  des
Ges.  betr.  FG.  im  Heere  v.  28.  Mai  1901.

*)  Das  Rechtshilfegesetz  v.  21.  Juni  1869  kommt  nur  noch  für  die  vor  die
übrigen  besonderen  Gerichte  gehörigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  zur  Anwendung.

Für  alle  übrigen  Rechtssachen  dagegen,  so  namentlich  für  Verwaltungsstreitsachen,
Disziplinarsachen,  die  übrigen  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  die  Angelegenheiten
  der  Justizverwaltung  besteht  eine  reichsgesetzliche  Pflicht  zur  Gewährung
der  Rechtshilfe  nur  in  folgenden  Fällen:

a)  gegenüber  dem  Patentamt  nach  dem  Patentgesetz  v.  7.  April  1891  §  32;

b)  gegenüber  den  Seeämtern  bezüglich  der  Untersuchung  von  Seeunfällen  nach
§  20  des  Ges.  v.  27.  Juli  1877;

c)  gegenüber  den  Schiedsgerichten,  dem  Reichsversicherungsamt  und  anderen
Behörden  in  Sachen  der  Arbeiterversicherung  nach  §  172  des  Invalidenversicherungsges.
  v.  13.  u.  19.  Juli  1899,  §  144  des  GU  W.,  §  154  des  LuUW.,  §  45  des
Bu  VWG.,  §  141  des  See-U  W.,  Fassung  v.  5.  Juli  1900.

d)  gegenüber  den  Prisengerichten,  ogl.  das  Ges.  v.  3.  Mai  1884  §  2;

e)  zur  Einziehung  von  Zöllen  und  öffentlichen  Abgaben  und  zur  Vollstreckung
von  Vermögensstrafen  nach  dem  Ges.  v.  9.  Juni  1895;

f)  gegenüber  den  Ehrengerichten  der  Börsen  nach  §  26  des  Börsenges.  v.  22.Juni  1896;

g)  gegenüber  den  Handwerkskammern  nach  §  103  p.  der  Gew.-Ordn.  (Ges.  v.
26.  Juli  1897);

h)  gegenüber  dem  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  nach  §  79  des  Ges.  v.
12.  Mai  1901.

Infolge  des  Umstandes,  daß  das  Bundesgebiet  ein  einheitliches  Rechtsgebiet  geworden
  ist,  haben  die  Jurisdiktionsverträge  der  einzelnen  deutschen  Staaten
untereinander,  soweit  sie  sich  auf  die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit  beziehen,
mit  der  Einführung  der  Reichsprozeßgesetze  ihre  Wirksamkeit  verloren.  Ihre
Geltung  besteht  nur  noch  für  die  Gerichtsbarkeit  der  besonderen  Gerichte  und  der
Verwaltungsgerichte  oder  der  reichsgesetzlich  nicht  geregelten  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Vglgl.  Gaupp-Stein  ZPO.  Bd.  1  Vorbem.  (6.  u.
7.  Aufl.)  S.  17  f.

4)  Vgl.  Gaupp-Stein,  8O.  Bd.  2.  I  zu  §  722  B80O.  (6.  u.  7.  Aufl.)  S.  382.

5)  §  328  Z#P.  lautet:  Die  Anerkennung  des  Urteils  eines  ausländischen  Gerichts
ist  ausgeschlossen:

1.  wenn  die  Gerichte  des  Staates,  dem  das  ausländische  Gericht  angehört,  nach
den  deutschen  Gesetzen  nicht  zuständig  sind;