Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

5.

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Den  2e.  Mai  wurde:

in  der  Rekurssache  des  Gemeinde-Pflegers,
  Elias  Schuh,  von  Unter-Eisisheim,
  O.  A.  Heilbronn,  das  von  dem
Gerichtshose  zu  Eßlingen  unterm  1½4.
November  v.  J.  wegen  verübten  Betrugs
  und  wegen  auf  Kosten  der  Gemeinde
  bestritrener  Zechen  und  anderer
Nebenausgaben  gefällte  (S.  9:7  des
Reg.  Blatts  von  182=  eingerückte)
Straf-Erkenntniß  unter  Verurtheilung
des  Rekurrenten  in  die  Kosten  zweiter
Instanz,  im  Wesentlichen  bestätigt.

Den  :4.  Mai  wurde:

.  in  der  Rekurssache  des  Johann  Martin

Ehrmann  und  des  Sebastian  Ehrlein,
  von  Westernhausen,  O.  A.  Künzelsau,
  das  von  dem  Gerichtshofe  zu
Ellwangen  unterm  20.  und  22.  April
d.  J.  wegen  mehrerer  groffer,  zum  Theil
ausgezeichneter  und  qualisicirter  Diebstähle,
  welche  bei  Ehrmann  im  rechtlichen
  Sinne  als  zweites,  bei  Ehrlein  aber
als  drittes  Diebstahls-Vergehen  zu  betrachten
  sind,  wider  sie  gefällte  (S.  40%
und  40  des  Reg.  Blatts  von  1835  eingerückte)
  Straf-Erkenntniß,  unter  Verurtheilung
  der  Rekurrenten  in  die  Kosten
  zweiter  Instanz,  im  Wesentlichen
bestaͤtigt;

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in  der  Rekurssache  der  Catharine

Schüle,  von  Kirchheim,  das  von  dem
Gerichtshofe  zu  Ulm  unterm  36.  April
d.  J.  wegen  oft  wiederholten  Vagirens
und  verbotswidrigen  Eintritts  in  die
Resüdenz  gefällte  (S.  12  des  Reg.  Blatts
von  1823  eingerückte)  Straf-Erkenntniß
im  Allgemeinen  bestätigt,  jedoch  die
der  Rekurrentin  zuerkannte  Strafe  der
Ruthen-Züchtigung,  welche  ihrer  Gesundheits-Umstände
  wegen  keine  Anwendung
  sinder,  in  eine  einmonatliche
Zwangs-Arbeitshausstrafe  verwandelt
und  die  Rekurrentin  in  die  Kosten  zweiter
  Instanz  verurtheilt.

Den  z7.  Mai  wurde:
in  der  Rekurssache  des  Weißgerber=Gesellen
  Emanuel  Gottlob  Weigle,
von  Ludwigsburg,  das  von  dem  Gerichtshofe
  zu  Eßlingen  unterm  18.  März  d.  J.
wegen  wiederholten  Pagirens,  und  wegen
  betrügerischen  Schuldenmachens
wider  denselben  gefällte  (S.  333  des
Reg.  Blatts  von  182:3  eingerückte)
Straf-Erkenntniß,  unter  Verurtheilung
des  Rekurrenten  in  die  Kosten  zweiter
Instanz,  lediglich  bestärigt;

.  in  der  Rekurssache  des  Ernst  Friedrich

Trautwein,  von  Maulbronn,  das
von  dem  Gerichtshose  in  Eßlingen  un-