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nicht beobachteten Unterschied zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen
Rechtsverhältnissen, den Landesgesetzen und der Landesverfassung überall ge-
mäß finde; so genehmige Ich dieselbe, und will, daß sie auf gesetzlichem Wege
bekannt gemacht werde. Das Staatsministerium hat daher den zurückerfolgen-
den Bericht nebst Meinem gegenwärtigen Befehle durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenntnis und zur Befolgung der Gerichte zu bringen.
Berlin, den 4. Dezember 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Ew. Königlichen Moajestät Allergnädigstem Befehle vom 9. Juni d. J.
zufolge sind wir über die Belehrung in Berathung getreten, welche den Landes-
gderichten in Beziehung auf den Unterschied zwischen landeshoheitlichen und fis-
kalischen Rechtsverhältnissen, der in mehreren Fällen mißverstanden worden
ist, auf den Grund der Gesetze und Verfassung des Landes, nach den allerhöchsten
Bestimmungen ertheilt werden soll, ohne die Berichtigung solcher Mißverständ-
nisse von der Vollendung der Revision des Landesrechts abhängig zu machen.
Wir verfehlen nunmehr nicht, unseren Bericht hierüber ehrfurchtsvoll zu
erstatten.
Was zu den Hoheitsrechten des Staats-Oberhaupts gehöre, und was
unter dem Fiskus zu verstehen sei, ist in den Titeln 13 und 14 des 2ten Theils
des Landrechts genau bestimmt, und die Gerichte dürfen nur hierauf hinge-
wiesen werden, um die hin und wieder vorgefallene Verwechselung des Landes-
herrn und des Fiskus zu vermeiden. Auch ist, nach den uns vorliegenden Ver-
handlungen, darüber kein Zweifel angeregt, daß ein privatrechtlicher Wider-
spruch wider den Akt des Hoheitsrechtes selbst nicht stattfinde, wohl aber ist
behauptet worden, daß ein Anspruch aus den Folgen und Wirkungen dieses
Akts nicht wider die Person des Landesherrn, sondern wider das Staats-
vermögen, behufs der Entschädigung, zulässig seoy. Aus dieser irr-
thümlichen Ansicht ist beispielsweise das Verfahren der
Gerichte hervorgegangen, die sich für kompetent
hielten, eine Klage wider den Fiskus auf Ersatz er-
littener Kriegsbeschädigungen anzumehmen und über
den Anspruch zu entscheiden. Allein so wenig der Souverain, in
Ausübung seiner Hoheitsrechte selbst von der Einwirkung irgend einer Ge-
richtsbarkeit abhängt, so wenig hat derselbe die Folgen dieses Gebrauchs seiner
Rechte in einem gerichtlichen Verfahren zu verantworten, und die Meinung,
als ob in solchen Fällen der Anspruch nicht wider den Souverain, sondern wider
den Fiskus gerichtet sei, beruhet auf einer gänzlichen Verwechselung der Rechts-
verhältnisse; denn theils kann eine rechtliche Verbindlichkeit des durch die fis-
kalische Behörde vertretenen Staatsvermögens, die aus einem Akte des Souve-
rains abgeleitet wird, nicht anders erörtert und entschieden werden, als daß das
Recht des Souverains, diesen Akt vermöge seiner Landeshoheit auszuüben, der
gerichtlichen Kognition unterworfen wird, welches als unstatthaft anerkannt ist
und bei der Unabhängigkeit des Souverains, der als solcher keinen Gerichts-
stand vor den Landesgerichten hat, unausführbar sein würde; theils ist weder
der Fiskus verpflichtet, weil er die Handlung des Souverains nicht zu ver-
antworten hat, noch die fiskalische Behörde zur Einlassung auf den Prozeß