Kap. X. Die Germanen. 29
Gaufürst und der rex, der alle Gewalt dauernd in sich vereinigt,
mag auch im Fürstenrat der Massgebende sein. Das ist Stammkönigtum,
Stammverfassung.
Die Landesgemeinde.
Mag nun aber nach der geschichtlichen Entwicklung eines
Stammes, nach Selbständigkeit oder Abhängigkeit seiner Gaufürsten
und seines Fürstenrats das Schwergewicht auf diesen oder
auf eine der höchsten Obrigkeiten fallen, — dem Urquell alles
Rechts und aller Macht, dem zur Landesgemeinde oder zum Heer
versammelten Volk gegenüber ist der Charakter jeder Obrigkeit
derselbe Ihr Einfluss ist beschränkt und nur persönlich, durch
Überredung und Beispiel herbeizuführen. Die Beweisstellen beziehen
sich allerdings nur auf die Stufe des Stamms, aber man darf
sie unbedenklich auch auf die niedern erstrecken : Rex vel princeps -
(sc. civit@tis) audiuntur auctoritate suadendi magis quam jubendi
potestate. Nec regibus infinita aut libera potestas et duces exemplo
potius quam imperio praesunt, Germ. 11, 7. Arminio suadente,
Ann. I 68.
Der Kultus.
Für die Zwecke des Gemeinwesens sind die politischen
Funktionen mit denen des Kulius verflochten. Die höchsten
Obrigkeiten nehmen an den Handlungen des Kultus, die Priester,
sacerdotes an den politischen Geschäften teil Ob etwa eine
Organisation der Priester der politischen entspricht, ist nicht zu
ersehn, aber der sacerdos civitatis entspricht dem princeps civitatis
und dem rex,
Modifikation.
Diese regelmässige Gestaltung der Formen des Gemeinwesens
mag durch eine grosse Gefolgschaft oder durch die hervorragende
Persönlichkeit eines Machthabers alteriert werden, und
insbesondere mag die konzentrierte Gewalt eines Stammherzogs