Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

Kap.  X.  Die  Germanen.  29

Gaufürst  und  der  rex,  der  alle  Gewalt  dauernd  in  sich  vereinigt,
mag  auch  im  Fürstenrat  der  Massgebende  sein.  Das  ist  Stammkönigtum,
  Stammverfassung.

Die  Landesgemeinde.

Mag  nun  aber  nach  der  geschichtlichen  Entwicklung  eines
Stammes,  nach  Selbständigkeit  oder  Abhängigkeit  seiner  Gaufürsten
  und  seines  Fürstenrats  das  Schwergewicht  auf  diesen  oder
auf  eine  der  höchsten  Obrigkeiten  fallen,  —  dem  Urquell  alles
Rechts  und  aller  Macht,  dem  zur  Landesgemeinde  oder  zum  Heer
versammelten  Volk  gegenüber  ist  der  Charakter  jeder  Obrigkeit
derselbe  Ihr  Einfluss  ist  beschränkt  und  nur  persönlich,  durch
Überredung  und  Beispiel  herbeizuführen.  Die  Beweisstellen  beziehen
  sich  allerdings  nur  auf  die  Stufe  des  Stamms,  aber  man  darf
sie  unbedenklich  auch  auf  die  niedern  erstrecken  :  Rex  vel  princeps  -
(sc.  civit@tis)  audiuntur  auctoritate  suadendi  magis  quam  jubendi
potestate.  Nec  regibus  infinita  aut  libera  potestas  et  duces  exemplo
potius  quam  imperio  praesunt,  Germ.  11,  7.  Arminio  suadente,
Ann.  I  68.

Der  Kultus.

Für  die  Zwecke  des  Gemeinwesens  sind  die  politischen
Funktionen  mit  denen  des  Kulius  verflochten.  Die  höchsten
Obrigkeiten  nehmen  an  den  Handlungen  des  Kultus,  die  Priester,
sacerdotes  an  den  politischen  Geschäften  teil  Ob  etwa  eine
Organisation  der  Priester  der  politischen  entspricht,  ist  nicht  zu
ersehn,  aber  der  sacerdos  civitatis  entspricht  dem  princeps  civitatis
und  dem  rex,

Modifikation.

Diese  regelmässige  Gestaltung  der  Formen  des  Gemeinwesens
  mag  durch  eine  grosse  Gefolgschaft  oder  durch  die  hervorragende
  Persönlichkeit  eines  Machthabers  alteriert  werden,  und
insbesondere  mag  die  konzentrierte  Gewalt  eines  Stammherzogs