Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung;  insbesondere  sind  folgende,
  Vorschriften  maaßgebend.

F.  244.

Wird  die  gänzliche  Vernichtung  eines  nach  dem  am  13.  März  1781.
bestätigten  Reglement  ausgefertigten  Pfandbriefes  oder  Kupons
Seitens  des  erweislichen  rechtmäßigen  Eigenthümers  auf  völlig  überzeugende
Weise  dargethan,  so  wird  auf  Grund  des  von  der  Departementsdirektion  zu
fassenden,  der  Genehmigung  der  Generallandschafts-Direktion  unterliegenden  Beschlusses
  auf  Kosten  des  Extrahenten  der  Pfandbrief  resp.  Kupon  unter  derselben
  Nummer  mit  der  Bezeichnung  „erneuert“  ausgefertigt,  der  Pfandbrief
auch  mit  der  Eintragungsnote  versehen  und  im  Hypothekenbuche  die  Erneuerung
  vermerkt.

g.  245.

Eben  dasselbe  Verfahren  findet  statt,  wenn  ein  solcher  Pfandbrief  oder
Kupon  nur  theilweise  vernichtet,  oder  sonst  unbrauchbar  geworden  ist,  die  Identität
  und  der  rechtmäßige  Besitz  des  Präsentanten  aber  nicht  zweifelhaft,  insbesondere
  auch  der  Name  des  Gutes,  des  Kreises,  die  Kapitalssumme,
die  Nummer  des  Pfandbriefes  und  der  Eintragungsvermerk  bei  diesem  noch  erkennbar
  sind.  Wird  das  Vorhandensein  dieser  Bedingungen  von  der  Departemenködirektion
  anerkannt,  so  erfolgt  die  Erneuerung  des  beschädigten,  dann
vollständig  zu  kassirenden  Exemplars  in  der  obigen  Weise.

Bestehen  gegen  den  rechtmäßigen  Besitz  des  Präsentanten  aber  Zweifel,
so  wird  nach  Vorschrift  der  Verordnung  vom  4.  Mai  1843.  (Ges.-Samml.
—————lg.

  246.

Tritt  einer  dieser  Fälle  bei  einem  neuen  Pfandbriefe  ein,  und  sind  alle
Merkmale  seiner  Aechtheit  noch  erkennbar,  so  wird  unter  Beobachtung  desselben
Verfahrens  der  neu  ausgefertigte  Pfandbrief  mit  den  desfallsigen  Beschlüssen
und  Bescheinigungen  in  beglaubter  Form  den  gerichtlichen  Intabulationskommissarien
  zur  Vollziehung  vorgelegt.

g.  247.

Ist  aber  die  Identitat  eines  theilweise  beschädigten  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordenen  Pfandbriefes  in  der  vorstehend  angegebenen  Weise  nicht  festzustellen,
  so  bleibt  dem  Besitzer  unbenommen,  das  im  F.  134.  Titel  51.  der
Allg.  Gerichtsordnung  vorgeschriebene  Aufgebot  beim  Richter  nachzusuchen.  Die
Generallandschafts  -Direktion  ertheilt  ihm  dazu  nur  ein  Attest,  daß  dagegen
nichts  zu  erinnern  sei,  und  auf  Grund  des  zu  produzirenden  rechtskraftigen
nb-2  wird  dann  in  der  obigen  Weise  mit  der  Erneuerung
verfahren.

F.  2458.