II Strafgesetzbuch 88 9—12. 9
8 9. Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung
zur Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden.
8 10. Auf Deutsche Militärpersonen finden die allgemeinen
Strafgesetze des Reichs insoweit Anwendung, als nicht die
Militaͤrgesetze ein Anderes bestimmen.
8 11. Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer
eines zum Reiche gehörigen Staates darf außerhalb der Versammlung,
zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen
Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
§ 12. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen
–..
ist als Ausland jedes jenem Einzelstaat nicht angehörige Gebiet, und als
Ausländer auch jeder Deutsche anzusehen, welcher demselben nicht angehört:
24. Febr. 80 R. 1. 380.
§ 9. Auch die Auslieferung an einen Bundesstaat findet zum Zweck
des Strafvollzugs dann nicht statt, wenn die Dauer der Freiheitsstrafe
sechs Wochen nicht übersteigt: § 163 G.-V.-G. Vgl. § 21 Rechtshülfeges.
v. 21. Juni 69. "
8 10. Militärstrafges. v. 20. Juni 72. Militärpersonen sind darnach
die Personen des Soldatenstandes und die Militärbeamten, welche zum
deutschen Heere oder zur Kaiserlichen Marine gehören. Strafbare Handlungen
der Militärpersonen, welche nicht militärische Verbrechen oder Vergehen
sind, werden nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt. — Die
verabschiedeten Offiziere unterstehen nicht der militärischen Gerichtsbarkeit:
Ges. v. 3. Mai 90 R.-G.-Bl. S. 63; auch nicht in Ansehung des Zweikampfes:
5. Juni 91 E. 22. 36. Die zum Dienst einberufenen Landwehrleute
stehen bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung unter den Militärgesetzen:
30. Juni 85 E. 12. 319; R. 7. 442.— Die Offiziere und Mannschaften
der Gendarmerie gehören in Baden zum Soldatenstand und sind
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen. Uebereinkunft zwischen Baden und
Preußen v 24. Mai 71 G.-Bl. S. 116 §F 2.
§* 11. R.-V. Art. 30 und Bad. Verf. § 48a Abs. 1. — § 11 erstreckt
sich nicht auf die außerberufliche Wiederholung: 20. Okt. 80 E. 2.
365. Die straflose Aeußerung kann auch nicht mit einer von einer Privatberion
erwiderten Beleidigung kompensirt werden: 5. März 81 E. 4. 15;
3. 107.
§ 12. Bad. Verf. § 48a Abs. 2. Nach Art. 22 der Reichsverf.
bleiben wahrheitsgetreue Berichte (6. Nov. 88 E. 18. 208) über Verhandlungen
in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags von jeder Verantwortlichkeit
frei. Dies bezieht sich nur auf diejenigen Berichte, welche sich auf
Mittheilungen des in der Sitzung Verhandelten beschränken: 5. Nov. 86