Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II  Strafgesetzbuch  88  9—12.  9

8  9.  Ein  Deutscher  darf  einer  ausländischen  Regierung
zur  Verfolgung  oder  Bestrafung  nicht  überliefert  werden.

8  10.  Auf  Deutsche  Militärpersonen  finden  die  allgemeinen
Strafgesetze  des  Reichs  insoweit  Anwendung,  als  nicht  die
Militaͤrgesetze  ein  Anderes  bestimmen.

8  11.  Kein  Mitglied  eines  Landtages  oder  einer  Kammer
eines  zum  Reiche  gehörigen  Staates  darf  außerhalb  der  Versammlung,
  zu  welcher  das  Mitglied  gehört,  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen
  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

§  12.  Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen

–..

ist  als  Ausland  jedes  jenem  Einzelstaat  nicht  angehörige  Gebiet,  und  als
Ausländer  auch  jeder  Deutsche  anzusehen,  welcher  demselben  nicht  angehört:
  24.  Febr.  80  R.  1.  380.

§  9.  Auch  die  Auslieferung  an  einen  Bundesstaat  findet  zum  Zweck
des  Strafvollzugs  dann  nicht  statt,  wenn  die  Dauer  der  Freiheitsstrafe
sechs  Wochen  nicht  übersteigt:  §  163  G.-V.-G.  Vgl.  §  21  Rechtshülfeges.
v.  21.  Juni  69.  "

8  10.  Militärstrafges.  v.  20.  Juni  72.  Militärpersonen  sind  darnach
  die  Personen  des  Soldatenstandes  und  die  Militärbeamten,  welche  zum
deutschen  Heere  oder  zur  Kaiserlichen  Marine  gehören.  Strafbare  Handlungen
  der  Militärpersonen,  welche  nicht  militärische  Verbrechen  oder  Vergehen
  sind,  werden  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  beurtheilt.  —  Die
verabschiedeten  Offiziere  unterstehen  nicht  der  militärischen  Gerichtsbarkeit:
Ges.  v.  3.  Mai  90  R.-G.-Bl.  S.  63;  auch  nicht  in  Ansehung  des  Zweikampfes:
  5.  Juni  91  E.  22.  36.  Die  zum  Dienst  einberufenen  Landwehrleute
  stehen  bis  zum  Ablauf  des  Tages  ihrer  Entlassung  unter  den  Militärgesetzen:
  30.  Juni  85  E.  12.  319;  R.  7.  442.—  Die  Offiziere  und  Mannschaften
  der  Gendarmerie  gehören  in  Baden  zum  Soldatenstand  und  sind
der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen.  Uebereinkunft  zwischen  Baden  und
Preußen  v  24.  Mai  71  G.-Bl.  S.  116  §F  2.

§*  11.  R.-V.  Art.  30  und  Bad.  Verf.  §  48a  Abs.  1.  —  §  11  erstreckt
  sich  nicht  auf  die  außerberufliche  Wiederholung:  20.  Okt.  80  E.  2.
365.  Die  straflose  Aeußerung  kann  auch  nicht  mit  einer  von  einer  Privatberion
  erwiderten  Beleidigung  kompensirt  werden:  5.  März  81  E.  4.  15;

3.  107.

§  12.  Bad.  Verf.  §  48a  Abs.  2.  Nach  Art.  22  der  Reichsverf.
bleiben  wahrheitsgetreue  Berichte  (6.  Nov.  88  E.  18.  208)  über  Verhandlungen
  in  den  öffentlichen  Sitzungen  des  Reichstags  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.  Dies  bezieht  sich  nur  auf  diejenigen  Berichte,  welche  sich  auf
Mittheilungen  des  in  der  Sitzung  Verhandelten  beschränken:  5.  Nov.  86