Wieberaufnahme e. elngeslellten Unkerf. Prävention. 221
Gerichtshof, an welchen · die Sache zur Entscheidung
gebracht wurde, da die betreff. Untersuchungsgerichte
in verschiedenen Kreisen lagen und die betr.
Appellationsgerichte sich über die Kompetenz zur
Fortführung der Untersuchung und. Beschlußfassung
nach Art. 49 d. St. P. G. nicht einigten, entschied
sich am 5. März l. J. für die Kompetenz jenes Untersuchungsgerichtes,
bei welchem die Verhaftung wegen
des neuen Verbrechens sich ergeben hatte.
Gründe:
1) Zwar bildet mit der Wiederaufnahme der
Untersuchung durch den Untersuchungörichter nach
Absatz 2 des Art. 55 des St. P. G. das schon
vorher vorhandene Anschuldigungsmaterial mit den neu
angezeigten Anschuldigungsbeweisen ein Ganzes,
und zwarin der bestimmten Richtung gegen jene Person,
welche vorher in Verhaft genommen war, und der abermaligen
richterlichen Beschlußfassung nach Art. 49 d.
St. P. G. zu unterstellen ist. — Dagegen tritt
2) die im Art. 22 Absatz 3 Th. II d. St.
G. B. v. 1813 bezeichnete Wirkung der Prävention
nicht bloß durch die bestimmte Richtung gegen eine
Person ein, welche die Untersuchung genommen,
sondern nur durch jene Steigerung der gesammelten
Anschuldigungsbeweise, welche den Untersuchungsrichter
zur Erlassung einer Ladung des Beschuldigten
oder zur Verfügung der Verhaftung bestimmt.
Da aber
3) der Untersuchungsrichter in der wiederaufgenommenen
Voruntersuchung zu dieser gesteigerten Richtung
der Untersuchung gegen den Verdächtigen, auch in
Folge der neuen Anschuldigungsbeweise, nicht wieder
gelangt war, ehe von dem anderen Untersuchungsgcrichte
die Verhaftnahme verfügt war, so
konnte nur diesem Untersuchungsgerichte die Wirkung
der Prävention nach Art. 22 Absatz 3 Th. II
d. St. G. B. eingeräumt werden. — R. M.