thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Wieberaufnahme  e.  elngeslellten  Unkerf.  Prävention.  221

Gerichtshof,  an  welchen  ·  die  Sache  zur  Entscheidung
gebracht  wurde,  da  die  betreff.  Untersuchungsgerichte
  in  verschiedenen  Kreisen  lagen  und  die  betr.
Appellationsgerichte  sich  über  die  Kompetenz  zur
Fortführung  der  Untersuchung  und.  Beschlußfassung
nach  Art.  49  d.  St.  P.  G.  nicht  einigten,  entschied
sich  am  5.  März  l.  J.  für  die  Kompetenz  jenes  Untersuchungsgerichtes,
  bei  welchem  die  Verhaftung  wegen
  des  neuen  Verbrechens  sich  ergeben  hatte.
Gründe:

1)  Zwar  bildet  mit  der  Wiederaufnahme  der
Untersuchung  durch  den  Untersuchungörichter  nach
Absatz  2  des  Art.  55  des  St.  P.  G.  das  schon
vorher  vorhandene  Anschuldigungsmaterial  mit  den  neu
angezeigten  Anschuldigungsbeweisen  ein  Ganzes,
und  zwarin  der  bestimmten  Richtung  gegen  jene  Person,
welche  vorher  in  Verhaft  genommen  war,  und  der  abermaligen
  richterlichen  Beschlußfassung  nach  Art.  49  d.
St.  P.  G.  zu  unterstellen  ist.  —  Dagegen  tritt

2)  die  im  Art.  22  Absatz  3  Th.  II  d.  St.
G.  B.  v.  1813  bezeichnete  Wirkung  der  Prävention
nicht  bloß  durch  die  bestimmte  Richtung  gegen  eine
Person  ein,  welche  die  Untersuchung  genommen,
sondern  nur  durch  jene  Steigerung  der  gesammelten
  Anschuldigungsbeweise,  welche  den  Untersuchungsrichter
  zur  Erlassung  einer  Ladung  des  Beschuldigten
  oder  zur  Verfügung  der  Verhaftung  bestimmt.
  Da  aber

3)  der  Untersuchungsrichter  in  der  wiederaufgenommenen
  Voruntersuchung  zu  dieser  gesteigerten  Richtung
  der  Untersuchung  gegen  den  Verdächtigen,  auch  in
Folge  der  neuen  Anschuldigungsbeweise,  nicht  wieder
  gelangt  war,  ehe  von  dem  anderen  Untersuchungsgcrichte
  die  Verhaftnahme  verfügt  war,  so
konnte  nur  diesem  Untersuchungsgerichte  die  Wirkung
  der  Prävention  nach  Art.  22  Absatz  3  Th.  II
d.  St.  G.  B.  eingeräumt  werden.  —  R.  M.