84 Ueber Hypothekenamortisation.
trag vorgekommen ist (Entsch. des Obersten Gerichtsh.
Bd. 6 S. 703ffg.).
ç Die beiden letzten Momente bilden also zusammen
den Untergrund der Fiction; sie sind vom Gesetzgeber
offenbar in inniger Wechselbeziehung zu einander gedacht
und sollen demgemäß nicht getrennt von einander erwogen
werden. Behält man dies im Auge, so findet man, daß
das zweite Moment überhaupt nur eine Unterstützung
und Bekräftigung des ersten Moments bilden soll: Der
Objectbesitzer hat das Unbekanntsein des Gläubigers
zu bescheinigen und dieser Nachweis soll noch
erhärtet werden durch die Thatsache, daß auch kein weiterer
Eintrag in Bezug auf die betreffende Forderung
seit dreißig Jahren mehr vorgekommen ist!
Weil nun aber das Hauptmoment jenes der nunmehrigen
Unbekanntheit des Gläubigers ist, so kann bei
dem unterstützenden zweiten Momente unmöglich — wie
dies die zweitaufgeführte Meinung will — das sachliche
Erforderniß, nämlich die Beziehung des Eintrags auf
Abs. 1 des Hyp.-Ges. bezw. 8 123 Ziff. 4 des Ausf.-Ges. zur CPO.
wird bei der Hypothekenamortisation ein Bewelsverfahren über
einen schon bestehenden Löschungsgrund nicht angeordnet, da ja
dleses Instimt gerade für jene Schuldner eingeführt ist, welche
einen derartigen Beweis für eine erfolgte Erlöschung der Hypothekforderung
unter Angabe elnes bestimmten Rechtsgrunds
überhaupt nicht oder wenigstens nicht genügend erbringen können.
Dadurch ist freilich nicht ausgeschlossen, daß Momente, welche sich
zunächst mit auf die Forderung bezlehen, wie z. B. Aufhören der
Zinsenzahlung seit längerer Zeit 2c., zum Zwecke der Beweisführung
für die Unbekanntheit des Gläubigers mit hereingezogen
werden. Daß den Ausgangspunct für die Nachforschungen jene
Persönllchkelt zu bilden hat, welche aus dem Hyp.-Buch als letzter
Inhaber hervorgeht, und zwar nach den daselbst enthaltenen
Notizen, bezüglich Namen, Stand und Wohnort, dürfte selbstverständlich
sein (vgl. die vorerwähnte Entsch. insbes. S. 705).