Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

84  Ueber  Hypothekenamortisation.

trag  vorgekommen  ist  (Entsch.  des  Obersten  Gerichtsh.
Bd.  6  S.  703ffg.).

ç  Die  beiden  letzten  Momente  bilden  also  zusammen
den  Untergrund  der  Fiction;  sie  sind  vom  Gesetzgeber
offenbar  in  inniger  Wechselbeziehung  zu  einander  gedacht
und  sollen  demgemäß  nicht  getrennt  von  einander  erwogen
werden.  Behält  man  dies  im  Auge,  so  findet  man,  daß
das  zweite  Moment  überhaupt  nur  eine  Unterstützung
und  Bekräftigung  des  ersten  Moments  bilden  soll:  Der
Objectbesitzer  hat  das  Unbekanntsein  des  Gläubigers
  zu  bescheinigen  und  dieser  Nachweis  soll  noch
erhärtet  werden  durch  die  Thatsache,  daß  auch  kein  weiterer
  Eintrag  in  Bezug  auf  die  betreffende  Forderung
seit  dreißig  Jahren  mehr  vorgekommen  ist!

Weil  nun  aber  das  Hauptmoment  jenes  der  nunmehrigen
  Unbekanntheit  des  Gläubigers  ist,  so  kann  bei
dem  unterstützenden  zweiten  Momente  unmöglich  —  wie
dies  die  zweitaufgeführte  Meinung  will  —  das  sachliche
Erforderniß,  nämlich  die  Beziehung  des  Eintrags  auf

Abs.  1  des  Hyp.-Ges.  bezw.  8  123  Ziff.  4  des  Ausf.-Ges.  zur  CPO.
wird  bei  der  Hypothekenamortisation  ein  Bewelsverfahren  über
einen  schon  bestehenden  Löschungsgrund  nicht  angeordnet,  da  ja
dleses  Instimt  gerade  für  jene  Schuldner  eingeführt  ist,  welche
einen  derartigen  Beweis  für  eine  erfolgte  Erlöschung  der  Hypothekforderung
  unter  Angabe  elnes  bestimmten  Rechtsgrunds
überhaupt  nicht  oder  wenigstens  nicht  genügend  erbringen  können.
Dadurch  ist  freilich  nicht  ausgeschlossen,  daß  Momente,  welche  sich
zunächst  mit  auf  die  Forderung  bezlehen,  wie  z.  B.  Aufhören  der
Zinsenzahlung  seit  längerer  Zeit  2c.,  zum  Zwecke  der  Beweisführung
  für  die  Unbekanntheit  des  Gläubigers  mit  hereingezogen
werden.  Daß  den  Ausgangspunct  für  die  Nachforschungen  jene
Persönllchkelt  zu  bilden  hat,  welche  aus  dem  Hyp.-Buch  als  letzter
  Inhaber  hervorgeht,  und  zwar  nach  den  daselbst  enthaltenen
Notizen,  bezüglich  Namen,  Stand  und  Wohnort,  dürfte  selbstverständlich
  sein  (vgl.  die  vorerwähnte  Entsch.  insbes.  S.  705).