Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Gleichzeitig  machen  wir  die  unter  II  beigefügte,  vom  Reichsversicherungsamt
aufgestellte
Anleitung,  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Fnbaliditäts.  und
Altersversicherungs-  Geseßz  versicherten  Person
hierdurch  bekannt,  indem  wir  dieselbe  den  bei  der  Durchführung  es  Vasegen  betheiligten
Verwaltungsbehörden  zur  Nachachtung  empfehlen.

Wir  beftimmen  schliehlich,  daß  die  erstmalige,  in  Vorbereltung  der  Inkraftsetzung
des  Gesetzes  zu  bewirkende  Ausstellung  von  Quittungskarten  für  die  versicherungspflichtigen
Personen  nicht  erst  auf  Antrag,  sondern  von  Amtswegen  zu  erfolgen  bat,  und  weisen
wir  die  Gemeindevorstände,  Ortspolizeibeamten  Fürstlicher  Kammergüter
  und  sonstiger  Domanialbesitzungen,  Besitzer  excommunalisirter
Rittergüter  demgemäß  an,  durch  rechtzeitige  Ermittelung  der  Versicherungspflichtigen
und  Vorbereitung  der  Sormulare  zu  den  Quittungskarten  für  dieselben,  welche  ihnen  von
der  Thüringischen  Versicherungsanstalt  in  Weimar  zugehen  werden,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  alle  verslcherungspflichtigen  Personen,  soweit  denselben  nicht  die  Quittungskarken  von
den  auf  Grund  der  55.  112  ff.  des  Gesetzes  beauftragten  Stellen  auszufertigen  sind,
beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  welches  am  l.  Januar  künftigen  Jahres  erfolgen  wird,
in  den  Besitz  vorschriftsmäßig  ausgestellter  Qulttungskarten  gesetzt  werden.

Greiz,  am  22.  November  1890.

Fürstlich  Reuß-  Plaussche  Landegregerung.

Dr.  Mortag.
Saupe.