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schen Rechts, daß ein indiculus canonum die Stelle des
allgemeinen Kirchengesetzbuchs vom sechsten bis zum achten
Jahrhundert in Spanien soll vertreten haben. Kann es
denn genug seyn, einen indiculus canonum deswegen, weil
er si ch in alten stanischen Handschriften fand, für den gewöhnlichen
codicem canonum dieser Kirche zu erklären, und
weil man weiß, daß Isidor elnmal an einer Kanonensämmlung
etwas gethau hat, diesen ihm sogleich beizulegen?
Weas Aguirre, Cenni und aus ihnen Mansi hat drucken
lassen, ist nichts anderes, als Konspekt der Summarien eines
größern Werks: der Anblick bezeugt's, und da Casiri 6) das
Hauptwerk selbst in einer Handschrift des Eskurials gesunden
hat, so leidet es keinen Zweifil, daß hier gleiche Verirrungen
vorgehen, als wir oben bei Cresconius bemerkt haben, daß
man nehmlich das Register wegen seiner Brauchbarkeit besonders
abschrieb und daß wir uns dadurch verleiten lassen,
das Register, weil freilich ein solcher Konspekt von Summarien
immer auch etwas Ganzes ausmacht, füt das Hauptwerk
anzusehen. Das kanonische Recht hat nicht viele Vortheile
zu hoffen, wenn auch Casiri, wie er verspricht, diese
Handschrift abdrucken läßt, denn das ganze Werk scheint
nichts anderes zu seyn, als dic vermehrtere spanische Sammlung
, wie wit sie sogleich beschreiben werden, in Materien=Ordnung
gebracht. Anzahl, Inhalt und Abthellung der Bücher,
aus welchen es besteht 22), sind deswegen unten be-%
Tom. I. peg. 541. u. 1613. Codex a Preshytero quodam
Vinsentio litteris Cuphiois anno Aerae Ilispan. 1087. deecriptus:
.
VIII-ihn-I..Dsimlitakionibusclekicokam.«Divi««-lituksamalos
K.
Liber II. De inslitutionibos monasleriorum et monache.
rum atque ordinibus poenitentium. Tit. 25.