Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

368  2.  Buch.  2.  Abschnitt.  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches.

wenn  er  vom  Rücktrittsrechte  Gebrauch  macht,  dem  Verleger  zum  Ersatz
der  gemachten  Aufwendungen  verpflichtet.  Ein  Rücktrittsrecht  des
Verfassers  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  über  das  Vermögen  des  Verlegers
  Konkurs  eröffnet  wird,  und  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  mit
der  Vervielfältigung  des  Werkes  noch  nicht  begonnen  war.  Andernfalls
kann  im  Falle  der  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  des  Verlegers
der  Konkursverwalter  gemäß  §  17  RK.  an  Stelle  des  Verlegers  den
Vertrag  erfüllen.  Überträgt  der  Konkursverwalter  demnächst  die  Rechte
des  Verlegers  auf  einen  anderen,  so  tritt  dieser  an  Stelle  der  Konkursmasse
  in  die  sich  aus  dem  Vertragsverhältnisse  ergebenden  Verpflichtungen
ein.  Erfüllt  der  Erwerber  jedoch  seine  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet
die  Konkursmasse  für  den  von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden  Schaden,
wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.
Wird  das  Konkursverfahren  aufgehoben,  so  sind  die  aus  dieser  Haftung
ich  ergebenden  Ansprüche  des  Verfassers  gegen  die  Masse  sicher  zu
tellen.

Über  die  verzögerte  Lieferung  des  Werkes  in  nicht  vertragsmäßiger
Beschaffenheit  enthält  das  Gesetz  folgende  Bestimmungen:

Bei  nicht  rechtzeitiger  Ablieferung  des  Werkes,  sei  es  ganz  oder
teilweise,  kann  der  Verleger  statt  den  Anspruch  auf  Erfüllung  geltend
zu  machen,  dem  Verfasser  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung
bestimmen,  daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist,  sofern  nicht  rechtzeitige
Ablieferung  des  Werkes  erfolgt  ist,  ist  der  Verleger  zum  Rücktritt
vom  Vertrage  berechtigt;  der  Anspruch  auf  Ablieferung  des  Werkes
ist  ausgeschlossen  (§  30).  Vorstehendes  greift  auch  dann  Platz,  wenn
das  Werk  nicht  von  vertragsmäßiger  Beschaffenheit  ist.  Beruht  der
Mangel  auf  einem  von  dem  Verfasser  zu  vertretenden  Umstande,  so
kann  der  Verleger  statt  des  Rücktrittsrechts  den  Anspruch  auf  Schadenersatz
  wegen  Nichterfüllung  geltend  machen  (8  31).

Die  Vorschriften  des  §  30  (Rücktrittsrecht)  finden  zugunsten  des
Verfassers  entsprechende  Anwendung,  wenn  das  Werk  nicht  vertragsmäßig
  vervielfältigt  oder  verbreitet  wird  (§  32).  Soweit  im  vorstehenden
  ein  Rücktrittsrecht,  sei  es  zugunsten  des  Verlegers,  sei  es
zugunsten  des  Verfassers  anerkannt  ist,  finden  die  für  das  vertragsmäßige
  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der  §§  346  bis  356
BG#.  entsprechende  Anwendung.  Erfolgt  der  Rücktritt  wegen  eines
Umstandes,  den  der  andere  Teil  nicht  zu  vertreten  hat,  so  haftet  dieser
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  (§  37).

Hinsichtlich  der  Beiträge,  die  für  eine  Zeitung,  eine  Zeitschrift  oder
ein  sonstiges  periodisches  Sammelwerk  zur  Veröffentlichung  angenommen

sind,  sind  zum  Teil  in  den  §§  42—46  des  Ges.  besondere  Bestimmungen
getroffen.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  betreffend  das  Verlagerecht,  ist
in  letzter  Instanz  das  Reichsgericht  zuständig  (§  49).