Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

c

)

327

bei  dem  Eingaugsamte  erlegt  werden,  vorbehaltlich  örtlicher  Ausnahmen  wie
bei  a.  2.

Waaren  dagegen,  welche  böber  belegt,  ader  nicht  unter  vorstehender  Ausnahme  begriffen
  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Amt  oder
eine  andere  kompetente  Hebestelle  befindet,  adressirt  find,  können  unter  Begleitschein-Controle
  von  den  Grenzämtern  dorthin  abgelassen  und  es  können  daselbst  die  Gefälle
  davon  entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  befindlich  find,
erfolgt  sodann  die  Gefälleentrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus  der  Niederlage
entnommen  werden  sollen.  "

IX.  a)  Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefälle

b

)

nicht  über  fünf  Thaler  oder  8/  Gulden  vom  Centner  betragen,  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.  «

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,
  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingebenden  Waaven  den  Betrag
  von  fünfzig  Thalern  oder  87½  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung  binfichtlich
  des  Betrages  erheben.  «

Bei  Nebenämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.
  #

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  6  Thalern  oder  10½  Gulden  vom
Centner  belegt  find,  und  Vieh  dürfen  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  in  Mengen
  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung  oder
den  ganzen  Viehtransport  den  Betrag  von  10  Thalern  oder  17½  Gulden  nicht
übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in  Mengen
von  höchstens  zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulässig,  mit
der  Maßgabe,  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in  einem  Transporte  eingehenden
  Waaren  solcher  Art  den  Betrag  von  10  Thalern  oder  17½  Gulden  nicht
übersteigen  dürfen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage  von
10  Thalern  oder  17½  Gulden  erheben.

o)  Insoweit  Nebenzollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanz-Behörde  erweiterte

7