Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

Kap.  X.  Die  Germanen.  77

Der  autonome  Gau  und  seine  Verfassung.

Der  Gau  ist  militärisch  und  politisch  autonom.

Der  Träger  der  Gaueinheit  ist  der  monarchische  Gaufürst,
princeps,  dessen  Tätigkeit  zunächst  die  drei  unteren  Stufen  umfasst.
  Er  vollzieht  mit  der  wirtschaftlichen  Markgemeinde  (?)
und  dem  magistratus  deren  Geschäfte,  magistratus  ac  principes;
mit  der  Gerichtsgemeinde  die  der  Hundertschaft,  principes  und
centeni  ex  plebe  comites,  und  etwa  mit  der  Gauversammlung  (?)
und  dem  Rat  der  Hunnen  (?)  die  politischen  Massnahmen  des
Gaus.  Er  führt  den  in  diese  Abteilungen  zerfallenden  Heerbann
  des  Gaus.

Der  Stammverband  als  die  Vereinigung  der  Gaue.,

Der  Autonomie  der  Gaue  sind  gewisse  gemeinschaftliche
Angelegenheiten  des  Friedens  sowie  der  Krieg  zu  Gunsten  der
Stammeinheit  entzogen.  Sie  verlangen  eine  gemeinschaftliche
Behandlung,  bei  der,  wie  anzunehmen,  nach  innen  die  Autonomie
  der  Gaue  tunlichst  zu  schonen,  nach  aussen  aber  die
notwendige  Konzentrierung  der  Kraft  Berücksichtigung  erheischt.
Die  Vereinigung  mag  also  nach  innen,  in  Friedenssachen  eine
dauernde,  aber  den  Gegenständen  nach  in  der  Regel  beschränkte
(S.  58),  eine  lockere,  nach  aussen  in  Sachen  des  Kriegs  eine
auf  dessen  Dauer  beschränkte,  eine  straffe  sein.

Die  Gaufürsten  als  Fürstenrat.

Die  Träger  der  Stammeinheit  sind  zunächst  die  Gaufürsten
als  Fürstenrat,  in  dem  jeder  von  ihnen  seinen  Gau  vertritt.  Er
ist  Friedens-  und  Kriegsrat.  Die  gemeinschaftlichen  kleineren
Angelegenheiten  werden  darin  entschieden,  die  grösseren  für  die
Entscheidung  der  Landesgemeinde,  des  Heeres  vorbereitet.  So
erstreckt  sich  die  Tätigkeit  der  Gaufürsten  durch  alle  vier  Stufen
der  Civitas  und  sie  stellen  in  ihrer  Person  den  inneren  Zusaınmenhang
  des  politischen  Ganzen  und  seiner  Teile  dar.  Die  Bedeutung