Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

310  Urt.  174  der.  StPNi  vom  10.  Nov.  1848.

Daß  es  aber  ein  geringeres  Uebel  sei,  wenn
ein  Schuldiger  zu  leicht,  als  wenn  er  gar  nicht
bestraft  wird,  wird  Niemand  in  Abrede  stellen.

III.

Ein  ferneres  Argument  wird  gegnerischerseits
aus  Art.  179  der  StPN.  entnommen.  Hiernach
steht  dem  Schwurgerichtshofe  die  Entscheidung  zu,
wenn  von  irgend  welcher  Seite,  insbesondere  auch,
wenn  vom  Angeklagten  oder  seinem  Vertheidiger  gegen
die  Fragestellung  Erinnerungen  erhoben  worden  sind.

Es  wird  nun  bemerkt:

Der  Vorbehalt  der  Entscheidung  durch  den  Schwurgerichtshof

  wäre  umsonst  beigefügt,  wenn  es  ein

Gebot  gesetzlicher  Nothwendigkeit  wäre,  die  Fragestellung

  ohnehin  schon  in  Konformität  mit  jeder  bezüglichen

  Behauptung  des  Beschuldigten  oder  seines

Vertheidigers  zu  bringen.  Sei  aber  dem  Schwurgerichtshof

  die  Entscheidung  anheimgegeben,  so  stehe

ihm  sowohl  die  Stattgebung  als  die  Verwerfung
der  vorgebrachten  Erinnerungen  zu,  und  sei  also
hierin  ein  sicherer  Beleg  zu  finden,  daß  der  Gesetzgeber
  den  Präsidenten  und  den  Schwurgerichtshof
  hinsichtlich  der  Konstruktion  des  Systemes  der  Fragestellung
  nicht  von  den  Behauptungen  des  Beschuldigten
  oder  dessen  Vertheidigers  abhängig  machen  wollte.

Allerdings  wird  nicht  behauptet  werden  können,
daß  jede  von  den  Geschworenen  oder  vom  Angeklagten,
bez.  seinem  Vertheidiger,  beantragte  Frage  vom  Präsidenten
  und  Schwurgerichtshofe  ohne  weiteres  zugepunkte,

  von  geminderter  Zurechnung  gesprochen;  der
Gerichtshof  hatte  eine  Frage  bierauf  nicht  gestellt;
die  Geschworenen  kamen  aber  dennoch  mit  dem  Verdikte
  zurück:  Ja,  aber  mit  geminderter  Zurechnungsfähigkeit.
  Das  Urtheil  wurde  kassirt;  aber  der
Staatsanwalt  veranlaßte  in  der  späteren  Verhandlung
selbst  eine  Frage  auf  geminderte  Zurechnungsfähigkeit,
  weil  er  verzweifelte,  daß  die  Geschworenen  sonst
Ja  sagen  würden.  —  Ein  anderes  Beisplel  s.  in
diesen  Blättern  Bd.  19.  S.  9.