310 Urt. 174 der. StPNi vom 10. Nov. 1848.
Daß es aber ein geringeres Uebel sei, wenn
ein Schuldiger zu leicht, als wenn er gar nicht
bestraft wird, wird Niemand in Abrede stellen.
III.
Ein ferneres Argument wird gegnerischerseits
aus Art. 179 der StPN. entnommen. Hiernach
steht dem Schwurgerichtshofe die Entscheidung zu,
wenn von irgend welcher Seite, insbesondere auch,
wenn vom Angeklagten oder seinem Vertheidiger gegen
die Fragestellung Erinnerungen erhoben worden sind.
Es wird nun bemerkt:
Der Vorbehalt der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof
wäre umsonst beigefügt, wenn es ein
Gebot gesetzlicher Nothwendigkeit wäre, die Fragestellung
ohnehin schon in Konformität mit jeder bezüglichen
Behauptung des Beschuldigten oder seines
Vertheidigers zu bringen. Sei aber dem Schwurgerichtshof
die Entscheidung anheimgegeben, so stehe
ihm sowohl die Stattgebung als die Verwerfung
der vorgebrachten Erinnerungen zu, und sei also
hierin ein sicherer Beleg zu finden, daß der Gesetzgeber
den Präsidenten und den Schwurgerichtshof
hinsichtlich der Konstruktion des Systemes der Fragestellung
nicht von den Behauptungen des Beschuldigten
oder dessen Vertheidigers abhängig machen wollte.
Allerdings wird nicht behauptet werden können,
daß jede von den Geschworenen oder vom Angeklagten,
bez. seinem Vertheidiger, beantragte Frage vom Präsidenten
und Schwurgerichtshofe ohne weiteres zugepunkte,
von geminderter Zurechnung gesprochen; der
Gerichtshof hatte eine Frage bierauf nicht gestellt;
die Geschworenen kamen aber dennoch mit dem Verdikte
zurück: Ja, aber mit geminderter Zurechnungsfähigkeit.
Das Urtheil wurde kassirt; aber der
Staatsanwalt veranlaßte in der späteren Verhandlung
selbst eine Frage auf geminderte Zurechnungsfähigkeit,
weil er verzweifelte, daß die Geschworenen sonst
Ja sagen würden. — Ein anderes Beisplel s. in
diesen Blättern Bd. 19. S. 9.