Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

72  Pfändung  ꝛc.  von  Postsendungen.  Brlefgeheimniß.

an  der  Schaffung  des  Postgesetzes  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  Jahre  1867  und  des  Reichspostgesetzes  von
1871  als  Bundescommissär  hervorragenden  Antheil  nahm,
ferner  von  Sydow'),  sondern  auch  vom  Deutschen
Reichsgerichte  dargethan.  In  einem  neuerlichen
Urtheil  dieses  höchsten  Gerichtshofes  vom  10.  Juni  1890
(Strafsachen  Bd.  20  S.  436),  welches  Urtheil  sich  eingehend
  mit  den  durch  den  Postanweisungsvertrag  entstehenden
  Rechtsbeziehungen  beschäftigt,  ist  zunächst  auf
8  50  Abs.  2  des  Reichspostgesetzes  verwiesen,  wonach  die
durch  ein  Reglement,  die  Postordnung,  zu  treffenden  (und
wie  mehrfach  schon  erwähnt,  sowohl  für  das  Reichspostgebiet,
  als  für  Bayern  getroffenen)  Postordnungen,  als
„Bestandtheil  des  Vertrags  zwischen  der  Postanstalt  und
dem  Absender“  gelten  und  betont,  es  sei  durch  diese
Bestimmung  ausgesprochen,  daß  die  Postverwaltung  einen
Vertrag  nur  mit  dem  Absender,  nicht  mit  dem
Empfänger  der  Sendung  eingeht.  Dem  entspreche  es,
daß  nach  §  6  des  Postgesetzes  ein  Ersatzanspruch  gegen
die  Post  überall  nur  dem  Absender  zusteht.  An  weiterer
Stelle  besagen  die  sehr  gründlichen  Urtheilsmotive,  „daß
die  Postverwaltung  bei  ihrer  Leistung,  der  Auszahlung
des  Anweisungsbetrags  lediglich  die  gegen  den  Absender
übernommene  Vertragspflicht  erfüllen  wolle“,  ferner:
vom  Erforderniß  der  Namensunterschrift  des  Empfängers
abgesehen,  hinsichtlich  deren  Aechtheit  der  Post  nach  §  37
der  Postordnung  eine  Prüfung  nicht  obliege**),  habe  die  Post
bei  der  Auszahlung  sowenig  ein  Interesse  an  der  Person
des  Empfängers,  als  bei  der  Einzahlung  an  der  des  Absenders;
  endlich:  da  die  Postanstalt  nicht  weiß,  es  ihr
auch  gleichgültig  ist,  ob  der  Empfänger  für  sich  oder  für
eine  andere  Person  erwerben  will,  so  bedarf  es  auch  keiner
»)  Sydow  im  Archiv  für  Post  u.  Telegraphie  1891  S.  523  ff-*“)
  Vgl.  die  hiefür  maßgebende  Bestimmung  in  8  409  des
Postgesetzes;  hiezu  Dambach  S.  203.