72 Pfändung ꝛc. von Postsendungen. Brlefgeheimniß.
an der Schaffung des Postgesetzes für den Norddeutschen
Bund vom Jahre 1867 und des Reichspostgesetzes von
1871 als Bundescommissär hervorragenden Antheil nahm,
ferner von Sydow'), sondern auch vom Deutschen
Reichsgerichte dargethan. In einem neuerlichen
Urtheil dieses höchsten Gerichtshofes vom 10. Juni 1890
(Strafsachen Bd. 20 S. 436), welches Urtheil sich eingehend
mit den durch den Postanweisungsvertrag entstehenden
Rechtsbeziehungen beschäftigt, ist zunächst auf
8 50 Abs. 2 des Reichspostgesetzes verwiesen, wonach die
durch ein Reglement, die Postordnung, zu treffenden (und
wie mehrfach schon erwähnt, sowohl für das Reichspostgebiet,
als für Bayern getroffenen) Postordnungen, als
„Bestandtheil des Vertrags zwischen der Postanstalt und
dem Absender“ gelten und betont, es sei durch diese
Bestimmung ausgesprochen, daß die Postverwaltung einen
Vertrag nur mit dem Absender, nicht mit dem
Empfänger der Sendung eingeht. Dem entspreche es,
daß nach § 6 des Postgesetzes ein Ersatzanspruch gegen
die Post überall nur dem Absender zusteht. An weiterer
Stelle besagen die sehr gründlichen Urtheilsmotive, „daß
die Postverwaltung bei ihrer Leistung, der Auszahlung
des Anweisungsbetrags lediglich die gegen den Absender
übernommene Vertragspflicht erfüllen wolle“, ferner:
vom Erforderniß der Namensunterschrift des Empfängers
abgesehen, hinsichtlich deren Aechtheit der Post nach § 37
der Postordnung eine Prüfung nicht obliege**), habe die Post
bei der Auszahlung sowenig ein Interesse an der Person
des Empfängers, als bei der Einzahlung an der des Absenders;
endlich: da die Postanstalt nicht weiß, es ihr
auch gleichgültig ist, ob der Empfänger für sich oder für
eine andere Person erwerben will, so bedarf es auch keiner
») Sydow im Archiv für Post u. Telegraphie 1891 S. 523 ff-*“)
Vgl. die hiefür maßgebende Bestimmung in 8 409 des
Postgesetzes; hiezu Dambach S. 203.