Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Vorwort  zur  ersten  Auslage.

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Indem  ich  hiemit  das  bayerische  Verfassungsrecht  in  einer
neuen  Bearbeitung  der  Oeffentlichkeit  übergebe,  möge  es  mir
gestattet  sein,  in  einigen  Sätzen  den  Standpunkt  zu  bezeichnen,
von  welchem  aus  ich  meine  Arbeit  beurtheilt  zu  sehen  wünschte.

Seit  dem  Erscheinen  meines  seit  längerer  Zeit  im  Buchhandel
  vergriffenen  Leitfadens  über  bayerisches  Verfassungsrecht
hat  dieses,  und  zwar  nicht  auf  einmal  in  Einem  zusammenhängenden
  Gesetze,  sondern  nach  und  nach  in  verschiedenen  einzelnen
Gesetzen,  die  zum  Theil  auch  unter  sich  nicht  übereinstimmen,
mehrfache  Veränderungen  und  Umgestaltungen  erfahren,  so  daß
das  positive  Verfassungsrecht,  das  bis  1848  fast  vollständig  in
der  Verfassungs-Urkunde  von  1818  enthalten  war,  nun  eine
nicht  unbeträchtliche  Ausdehnung  gewonnen  hat.  —  Um  den  Einklang
  der  aus  älterer  Zeit  her  noch  bestehenden  mit  den  neueren
Verfassungsgesetzen,  sowie  der  letzteren  unter  sich  herzustellen,  und
daraus  ein  einziges,  in  sich  harmonisches  Ganzes  zu  bilden,
erschien  eine  Revision  der  Verfassungs-Urkunde  als  ein  unabweisliches
  Bedürfniß.  Dieselbe  ist  nun  zwar,  so  viel  dem  Verfasser
bekannt  geworden,  angeordnet,  und  die  Vorarbeiten  sind  zu  einem
großen  Theile  vollendet;  allein  nur  einige  Abschnitte  sind  bis  jetzt
den  Kammern  vorgelegt.

Es  sind  dieß  insbesondere  die  Entwürfe  über  die  Familien-Fideicommisse
  und  über  die  Erweiterung  der  Kammer  der  Reichsräthe,
  dann  über  die  Gemeinde-Ordnung,  die  Districts=  und  Kreisräthe.
  Es  wird  daher  voraussichtlich  dem  erwähnten  Bedürfnisse
einer  Gesammtrevision,  insbesondere  so  lange  auch  die  deutschen

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