288
Aus diesen wenigen Faͤllen zeigt es sich deutlich, wie
leicht der Beichtpriester eine furchtbare Summe von Bußjahren
herausbringen konnte, wenn es ihm darum zu thun
war, sein Beichtkind recht auszufragen; wie äußerst wichtig
eine genaue literarische Notitz dieser alten Kirchendokumente
ist, um den jämmerlichen Zusiand der Kirchendisciplin des
neunten und zehnten Jahrhunderts nicht bloß aus allgemeinen
Deklamationen kennen zu lernen, sondern gleichsam aus
dem gemeinschaftlichen Tagebuch aller damaligen Chrisien.
Wenn der Schluß richtig ist, daß alle die Sünden herrschend
waren, für welche oft mit so sorgfältiger Unterscheidung
mancher Umstände, welche dabei vorgefallen seyn moͤchten,
in dem Bußbuch die Strafe angegeben ist: bewahr' uns
Gott, wie muß damals gelebt worden seyn!
G. B.
Theodor war der erste, der mit einem solchen Bußbuch
zum Vorschein gekommen war, sein Beispiel und die bestaͤndige
Brauchbarkeit eines solchen Werks erweckte ihm soaut
desinat, aut deponatur. Si monachus per ebrietalem vomitum
secerit, triginte dies poeniteat. Si presbyter vel Diaconus
per ebrietatem vomilum lecerit, duadraginta dies poeniteat.
Clericus viginti, alii dicunt septem dies sine pinguedine.
Laicus si inebriatur, ita triginta dies sine cervesa et
vino, et hac carne. Alii dicunt, quindecim dies. Si sidelis
laeicus eit qui per nequitiam inebriat alterum, qusdraginta
dies poenileat. Der Klerikus durfte sich also eher betrinkenals
der Laie, und wenn der Laie einen andern zu einem allzustarken
Glas Bier verleitete, so muhte er schärfer Pönitenz thun,
als der Mönch, der sich selbst bis zum Erbrechen voll trank.
Besonders in Ansehung der Sünden gegen das sechste Gebot
lassen sich mehrere solcher Bemerkungen abstrahiren, deren Beweisstellen
ich aber nicht einmal lateinisch hieher setzen möchte.