Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Bestandserhebung  von  Spinnstoffen.

3.  In  handelsfertiger  Aufmachung  für  den  Kleinverkauf  vorhandene  Nähfaden,
  Nähzwirne,  Maschinenzwirne  und  Stickgarne.

4.  Strick-,  Stopf=  und  Häkelgarne  aus  Baumwolle  oder  baumwollenen
Spinnstoffen,  soweit  sie  am  Stichtage  in  handelsfertiger  Aufmachung
für  den  Kleinverkauf  vorhanden  waren.  Strickgarne,  Stopfgarne  und
Häkelgarne  aus  Wolle  oder  mit  einem  Zusatz  von  Wolle  sind  dagegen
in  jeder  Menge  und  Aufmachung  meldepflichtig.

5.  Garne  im  Besitze  von  Haushaltungen  für  den  Hausgebrauch.

 

Meldepflichtige  Personen  usw.

§3.  Zur  Meldung  verpflichtet  sind  1.  alle  Personen,  die  Gegenstände  der  in
§  bezeichneten  Art  in  Gewahrsam  haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes
oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen;  2.  landwirtschaftliche  oder
gewerbliche  Unternehmer  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt  oder  verarbeitet
  werden;  3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§4)  nichtim  Gewahrsam  des  Eigentümersbefinden,
sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  dersie  zu  dieser
zeit  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).  Die  Lagerhalter  sind  verpflichtet,  auch
die  für  Rechnung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  eingelagerten  Bestände  zu  melden.

Sofern  sich  am  Stichtage  im  Gewahrsam  von  Lohnfärbern,  Lohnwebern,
Lohnwirkern  oder  Lohnstrickern  Mengen  von  weniger  als  insgesamt  100  kg  an  Garnen
befinden,  hat  die  Meldung  nur  vom  Eigentümer  der  Garne  zu  erfolgen.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  im  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur
Meldung  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung
eines  anderen  übergeben  hat.

Stich  tag  und  Meldefrist.

§  4.  Maßgebend  für  die  Meldepflicht  sind  die  bei  Beginn  des  1.  Tages  eines
jeden  Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandenen  Bestände.  Die  Bestände  sind  in
gleicher  Weise  alle  Monate  spätestens  bis  zum  10.  Tage  des  betreffenden  Monats
(Meldefrist)  zu  melden.
Erstmalig  ist  die  Meldung  über  die  bei  Beginn  des  1.  Juni  1916  vorhandenen
Spinnstoffe  und  Garne  spätestens  bis  zum  10.  Juni  1916  an  das  Webstoffmeldeamt
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegeministeriums,
Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,  zu  erstatten.

 

Meldescheine.

§  5.  Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  (nicht  durch
Brief)  zu  erfolgen.

Für  die  Meldungen  sind  vier  Arten  von  Meldescheinen  bei  den  örtlich  zuständigen
  amtlichen  Vertretungen  des  Handels  (Handelskammer  usw.)  erhältlich,  und
zwar:

für  Wolle  und  Wollgarne,

für  Baumwolle  und  Baumwollgarne,

für  Bastfasern  und  Bastfasergarne,

für  Bastfasern  und  Bastfasergarne,

für  Seidenabfälle  und  Bourettegarne.

Aus  dem  Reichsausland  (nicht  aus  dem  Zollausland)  eingeführte  meldepflichtige

Gegenstände  der  Gruppen  1,  3  und  4  dieser  Bekanntmachung  sind  an  dem  ersten
dem  Tage  der  Einfuhr  folgenden  Stichtage  auf  einem  besonderen  Meldeschein  der

 

 

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