Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel  133.
Die  Notare  und  Notariatsverweser,  welche  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  im  Amte  befinden,  gelten  als  auf  Grund  dieses  Gesetzes  aufgestellt.
Soweit  nach  einer  Vorschrift  des  bisherigen  Landesrechts,  deren  Geltung  im  Artikel  189
des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vorbehalten  ist,  zur  Vornahme  gewisser

Geschäfte  nur  die  Notare  der  Landestheile  rechts  des  Rheins  oder  nur  die  Notare  der  Pfalz
berufen  wären,  haben  künftig  alle  bayerischen  Notare  als  berufen  zu  gelten.

Artikel  134.
Der  Artikel  30  findet  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  schon  vor  dem  Zeitpunkt
Anwendung,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  An  die  Stelle  der
Einsicht  des  Grundbuchs  tritt  die  Einsicht  des  Hypothekenbuchs.

Artikel  135.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängigen  Ordnungsstrafsachen
und  Disziplinarstrafsachen  verbleibt  es  in  Ansehung  des  Verfahrens  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
  Für  die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Strafnormen  des  bisherigen  Dienststrafrechts
oder  die  Strafnormen  dieses  Gesetzes  anzuwenden  sind,  ist  der  §  2  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs
  maßgebend.  Auf  die  Strafe  der  Suspension  kann  nicht  mehr  erkannt  werden.

Artikel  136.

Die  Vorschriften  der  Artikel  17,  22,  44,  55,  57  bis  62  finden  auch  auf  diejenigen
Angelegenheiten  Anwendung,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängig
sind.  Ist  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  schon  eine  Entscheidung  ergangen,  so  finden
auf  das  Beschwerdeverfahren  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung.

Artikel  137.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  über  die  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen
  eines  Notars  schon  eine  richterliche  Entscheidung  erfolgt,  oder  der  Anspruch  auf  Zahlung
von  Gebühren  und  Erstattung  von  Auslagen  bei  den  ordentlichen  Gerichten  anhängig  gemacht,
so  finden  auf  das  weitere  Verfahren  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung.  Anderenfalls
gelten  auch  für  das  Festsetzungsverfahren  und  die  Beitreibung  der  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  entstandenen  Forderungen  solcher  Art  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Artikel  138.

Die  auf  Grund  der  Artikel  100,  102  des  Notariatsgesetzes  vom  10.  November  1861,

des  Artikel  61  des  pfälzischen  Notariatsgesetzes  vom  25.  ventöse  XI  und  des  Artikel  4
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