Metadata : Das Interregnum.

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wenigstens  in  seinen  Anfängen  bestanden  habe,  daraus  ziehen,  dass
die  goldene  Bulle  überhaupt  in  Beziehung  auf  die  Gerechtsame  der
Reichsvikarien  eine  Kodifikation  bestehenden  Rechtes  sein  oder  doch
Kontroversen  des  öffentlichen  Rechts  gesetzlich  entscheiden  wollte.!)
Weiterhin  folgt  nun  auch  aus  den  früheren  Quellen,  dass  eine  Theilung
  des  Reichs  in  mehrere  Vikariatsbezirke,  ähnlich,  wie  sie  durch
die  goldene  Bulle  geschah,  schon  vor  dieser  bestand  oder  angenommen
wurde.  Der  Schwabenspiegel  deutet  schon  eine  solche  an),  wenn
auch  seine  Abgrenzung  zweifellos  nicht  der  Wahrheit  entspricht.?)
Wir  finden  aber  deutlich  auch  in  mehreren  Zeugnissen  aus  den  ersten
Jahrzehnten  des  vierzehnten  Jahrhunderts  das  pfälzische  Vikariat  auf
einen  Theil  Deutschlands,  insbesondere  „Alemannien‘“  beschränkt.
So  verleiht  in  einer  Urkunde  vom  14.  Oktober  1325  Adolf,  Pfalzgraf
bei  Rhein  und  Herzog  von  Bayern,  die  dem  Reiche  durch  den  Tod
Burchards,  Herrn  von  Triburg,  angefallene  Herrschaft  Triburg  „auetoritate
  et  iure  nobis  ab  Imperio  in  hace  parte  dum  vacat  conpetentibus“.‘)
Der  beste  Beweis  für  unseren  Satz  sind  mehrere  von  Ludwig  dem  Bayern
und  den  Schriftstellern  seiner  Umgebung  und  seiner  Partei  stammende
Aussprüche,  die  alle  das  Gebiet  des  pfälzischen  Vikariats  beschränken
—  der  beste  Beweis  deshalb,  weil  gerade  Ludwig  im  Interesse  seiner
Hausmacht  das  Vikariat  des  Pfalzgrafen,  was,  wie  wir  sahen,  schon
Rudolf.  erstrebt  zu  haben  scheint,  über  ganz  Deutschland  auszudehnen
geneigt  war.)  In  der  Sachsenhausener  Appellation  heisst  es  ®),  dass  das
Vikariat  dem  Pfalzgrafen  „praesertimin  partibus  Alamaniae“
zustehe;  dieselben  Worte  finden  sich  bei  Heinrich  von  Hervord  ‘)  und
weiter,  aber  mit  Auslassung  des  „praesertim“,  in  dem  Aufsatze
bei  Nicolaus  Minorita.®)  Hält  man  damit  den  oben  erwähnten  Brief
der  Grafen  von  Schwerin  und  Holstein  zusammen,  der  dem  Sachsenherzoge
  in  den  östlichen  Reichsgebieten  hohe  Vorrechte  vor  den
anderen  Fürsten  zuspricht,  so  wird  man  mit  der  Annahme  nicht  fehl
gehen,  dass  auch  vor  der  goldenen  Bulle  dem  Herzog  von  Sachsen

 

1)  EicuhHorn  III.  S.  42.

2)  Lehnr.  Lassb,  41b,  Alc.

3)  EıchHorn  a.a.  0.

4)  Kurz,  Oesterreich  unter  K.  Friediich  dem  Schönen  S.  497;  MERKEL
2.2.0.  S.8;  Koch  und  WiıLLe,  no.  2021.

5)  Harnack,  Kurfürstencollegium  S.  89.

6)  S.  oben  S.  26.

1)  PoTTHasT  p.  260  f.

&)  Bei  BoEHMeER,  Fontes  IV,  592ff.,  s.  oben  S.  27.