Disciplinar-Bestrafang. 35
haben, dieselben vielmehr gleichartig mit allen übrigen bei Militär-Behörden zur Festsetzung
gelangenden Geldstrafen zu behandeln sind. (Kriegsmin.-Erl. v. 16. Oktober 1833).
b. Bestitutlen gegen milltärgerichtliche Erkenntnisse
und Nichtigkeltsbeschwerde gegen dieseiken.
6. 200. Ein rechtskräftig Verurtheilter oder vorläufig Freigesprochener kann nur
aldaun auf Restitution und folglich auf eine neue Untersuchung und Entscheidung an-:
1) wenn er seine Unschuld durch neue, in der bisherigen Untersuchung nicht
aufgenommene Beweismittel darthun will, oder 2) wenn er auf den Grund eines, zu
seinem Nachtheil verfälschten Dokuments oder bestochener Zeugen verurtheilt oder nur
vorläaufg freigesprochen worden ist.
8. 261. Ein so begründetes Bestitationsgesuch findet auch alsdann noch Statt,
wenn der Verurtheilte die Strafe schon abgebüsst hat.
. 262. Das Restitutionsgesuch ist bei dem Milltärgericht anzubringen, bei welchem
das Erentnies „eigengen ist, und von diesem dem General-Auditoriat zu übersenden.
Der Antrag auf Restitution hemmt die Vollstreckung des Erkenntnisses
Bar, weon "dasselbe anf Todesstrafe oder insoweit cs auf körperliche Züchtigung lautet.
. Gegen ein, den Bestitutions-Antrag zurückweisendes Resolut des (lenoral-Auditoriats
ist nur der Recurs an den König zulässig.
« Die Milltär-Bochtaspfiege Im Kriegszelten.
(8. Allerh. Kab.-Ordre v. I6. November 1850; Militär-Wochenblatt 1850. 8. 279.
Krisgsmin.-Erl. v. 20. November 1830.)
@ Das kriegereshtliche Verfahren während des Belagerungs-Zustan
(Ges. N Juni 1851, Ges. Benal. 1851. 8. 45], in Stelle der Verordnung vom
10. Mai I
3. Die Kosten in Strafsachen.
8. 273. Von den, der Militär-Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen habon in den,
vor die Militür-Gerichte gehörenden Strafsachen die Kostenfreiheit: a) alle Militär-Per-«nen
des Suldatenstandes von den Portepee-Unteroffcieren abwärts; b) die Militär
Unterbeamten.
$. 274. Diese Kostenfreiheit ($. 273) steht auch allen Officieren zu, ınit Ausnahme
der pensionirten Ofliciere, welche nicht blos von einer Pension von 150 Thalero jährlich
oder daranter subsistiren. Ausgeschlossen bleibt diese Kostenfreiheit hinsichtlich sämmtlicher
der Militär-Gerichtsbarkeit unterworfener Officiere nur in Injuriensachen.
%. 2 In Untersuchungssachen gegen die der Militärgerichtsbarkeit unterwor-Personen,
welche nicht zu den, in den $$. 273, 274 genannten gehören, ist die
Kostenpfliichtigkeit nach den Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze zu beurtheilen.
$. 278. Offciere und obere Militär-Beamte, auch wenn erstere zur Kostenzahlung
5 t werden, sind nach den Vorschriften der allgemeinen Stempel-Ordnung
zur Bezahlung der Stempel verpflichtet.
$. 279. Militär-Personen können als Zeugen oder als Sachverständige in militärgerichtlichen
Untersuchungen weder Gebähren noch Verstiumnisskosten, sondern nur,
wenn sie zum Zwock der Vernehmung ihren Aufenthaltsort verlassen müssen, die bei
Kommandos ihnen ‚zustehenden Competenzen, resp. Diiten und Reisekosten fordern. —
Zengen und Sachverständige vom Civilstande erhalten auf Verlaugen Gebühren, sowie
Reise-, Zebrangs- “and Versäumnisskosten, nach den bei den Civilgerichten geltenden
Grundsätzen.
$. 290. Alle Offciere und obere Militärbeamten sind zur Bezahlung der Defensions-Gebälren
verpflichtet, wenn sieeine Justizpersonzum Vortheidiger wählen.
2. Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der
Armee, vom 21. Oktober 1841.
ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köuig von Preussen etc. etc., vorai,
um die Grundsätze über die Disciplinar-Bestrafung in Unserer Armee in Ueber-«astimmnng
mit der jetzigen Verfassung derselben festzustellen, auf den Antrag der
Kommission zur Revision der Militär-Gesetze und nach erfordertem Bericht Unserer
Minister des Krieges, der Justiz und des luueru, was folgt: 4