Full text: Das Interregnum.

— 46 — 
aber der Meinung, dass, solange die Möglichkeit der Geburt eines 
männlichen Sprösslings Alfons XII. noch vorhanden sei, ein soleher 
weder für immer, noch auch einstweilen von der Succession ausge- 
schlossen werden dürfe. Noch bevor man sich tiber die Lösung dieser 
Frage geeinigt, und noch ehe die Königin den Eid auf die Verfas- 
sung als Regentin geleistet hatte, war bereits von ihr eine Regierungs- 
handlung von eminenter Bedeutung vorgenommen worden: sie hatte 
die Demission des konservativen Kabinets Cänovas del Castillo an- 
genommen und Sagasta mit der Bildung eines neuen Staatsministe- 
riums beauftragt. Erst nachdem dieser der Königin das neue Ka- 
binet vorgestellt hatte, am 27. November Abends 9 Uhr, leistete die 
Königin den vorgeschriebenen Eid auf die Verfassung. 
Klar war man sich in jener Zeit darüber, dass bis zur Ent- 
scheidung über das Geschlecht des ungeborenen Kindes weder die 
Prinzessin von Asturien, noch die ungeborene Leibesfrucht selbst als 
Trägerin der spanischen Krone zu denken sei. Wenn die Königin- 
Wittwe dennoch offiziell als „Regentin“ bezeichnet wurde, so ver- 
stand man darunter eben etwas anderes als eine Persönlichkeit, die 
eine Staatsgewalt in fremdem Namen ausübt; die Königin war zwar 
Regentin, aber nicht für einen Monarchen. Freilich geht aus dem, 
was uns über die Leitung der Staatsgeschäfte in Spanien während 
der Regentschaftszeit bekannt ist, nicht hervor, dass sich die leiten- 
den Kreise der staatsrechtlichen Besonderheit des herrschenden Zu- 
standes deutlich bewusst gewesen wären. Dass man jedenfalls den 
Mangel eines Subjektes der Staatsgewalt erkannte, zeigte sich an 
der Form des Abschlusses der während des Interregnums seitens 
Spaniens mit anderen Staaten geschlossenen Verträge. Sie wurden 
von den abschliessenden Organen nicht im Namen eines spanischen 
Monarchen, sondern im Namen „Ihrer Majestät der Königin-Regen- 
tin“ geschlossen.!) Sehr eharakteristisch ist auch die Thatsache, 
dass die Regentin nach der am 17. Mai 1886 erfolgten Geburt Al- 
phons XII. und nach Erledigung der Regentschaftsfrage von Neuem 
den Eid auf die Verfassung als Regentin leistete: eine Thatsache, 
welche deutlich die Erkenntniss zum Ausdrucke bringt, dass zwischen 
der Regentschaft vor und nach dem 17. Mai ein gewichtiger, wesent- 
licher Unterschied bestehen müsse. 
  
1)S. z. B. das Protokoll. betr. die Karolinen- und Pelev-Inseln vom 
8. Januar 1886 (Staatsarchiv XLVI. S. 184). — In den Staatsverträgen seit dem 
17. Mai 1986 heisst es: „Sa Majeste Catholique le Roi d’ Espagne, en son nom 
Sa Majeste la Reine Regente du Royaume“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.