Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Angabe

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dem  Erblasser  in  häuslicher  Gemeinschaft
  befunden  hat,  ist  verpflichtet,
dem  Erben  auf  Verlangen  Auskunft
darüber  zu  erteilen,  welche  erbschaftliche

  Geschäfte  er  geführt  hat  und

was  ihm  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände
  bekannt  ist.
Besteht  Grund  zu  der  Annahme,
daß  die  Auskunft  nicht  mit  der  erforderlichen
  Sorgfalt  erteilt  worden
ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen
  des  Erben  den  Offenbarungseid
  dahin  zu  leisten:
daß  er  seine  A.  nach  bestem  Wissen
so  vollständig  gemacht  habe,  als
er  dazu  imstande  sei.
s.  Leistung  260.
Erbschein.
Wer  die  Erteilung  des  Erbscheins  als
gesetzlicher  Erbe  beantragt,  hat  anzugeben:

1.  die  Zeit  des  Todes  des  Erblassers.
2355,  2356.
2.
Erbrecht  beruht.  2356.
3.

von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
oder  sein  Erbteil  gemindert  werden
würde.  2356.

Erblassers  von  Todeswegen  vorhanden
  sind.  2356,  2355.

ob  ein  Rechtsstreit  über  sein  Erbrecht
  anhängig  ist.  2355,  2356.
Ist  eine  Person  weggefallen,  durch
die  der  Antragsteller  von  der  Erbfolge
  ausgeschlossen  oder  sein  Erbteil
gemindert  werden  würde,  so  hat  der
Antragsteller  anzugeben,  in  welcher
Weise  die  Person  weggefallen  ist.

□n

In  dem  Antrag  auf  Erteilung  eines

gemeinschaftlichen  Erbscheins  sind  anzugeben:

die  Erben  und  ihre  Erbteile  und

das  Verhältnis,  auf  dem  sein

ob  und  welche  Personen  vorhanden
sind  und  waren,  durch  die  er

.ob  und  welche  Verfügungen  des

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Angabe

daß  die  übrigen  Erben  die  Erbschaft

  angenommen  haben.

Die  Vorschriften  des  §  2356
gelten  auch  für  die  sich  auf  die
übrigen  Erben  beziehenden  A.  des
Antragstellers.

In  dem  Erbscheine,  der  einem  Vorerben
  erteilt  wird,  ist  anzugeben:
daßeine  Nacherbfolge  angeordnetiist,
unter  welchen  Voraussetzungen  sie
eintritt,
wer  der  Nacherbe  ist,
daß  der  Nacherbe  auf  dasjenige
eingesetzt  ist,  was  von  der  Erbschaft
  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
  über  sein  wird,
daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung
  über  die  Erbschaft  berechtigt
  sein  soll.
Die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers.

Es  wird  vermutet,  daß  demjenigen,
welcher  in  dem  Erbschein  als  Erbe
bezeichnet  ist,  das  in  dem  Erbscheine
angegebene  Erbrecht  zustehe  und  daß
er  nicht  durch  andere  als  die  angegebenen
  Anordnungen  beschränkt  sei.
2366.

In  dem  Zeugnis  über  die  Ernennung
des  Testamentsvollstreckers  ist  anzugeben:

ob  der  Testamentsvollstrecker  in
der  Verwaltung  des  Nachlasses
beschränkt  ist,
oder  ob  der  Erblasser  angeordnet
hat,  daß  der  Testamentsvollstrecker
in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten
  für  den  Nachlaß  nicht  beschränkt
  sein  soll.
Erbvertrag  s.  Pflichtteil  2336.
Grundstück.
Sind  die  Rechte,  mit  denen  ein
Grundstück  belastet  ist,  in  verschiedenen
Abteilungen  des  Grundbuchs  eingetragen,
  so  hat  das  unter  A.  eines