Angabe
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dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft
befunden hat, ist verpflichtet,
dem Erben auf Verlangen Auskunft
darüber zu erteilen, welche erbschaftliche
Geschäfte er geführt hat und
was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände
bekannt ist.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt erteilt worden
ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen
des Erben den Offenbarungseid
dahin zu leisten:
daß er seine A. nach bestem Wissen
so vollständig gemacht habe, als
er dazu imstande sei.
s. Leistung 260.
Erbschein.
Wer die Erteilung des Erbscheins als
gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit des Todes des Erblassers.
2355, 2356.
2.
Erbrecht beruht. 2356.
3.
von der Erbfolge ausgeschlossen
oder sein Erbteil gemindert werden
würde. 2356.
Erblassers von Todeswegen vorhanden
sind. 2356, 2355.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht
anhängig ist. 2355, 2356.
Ist eine Person weggefallen, durch
die der Antragsteller von der Erbfolge
ausgeschlossen oder sein Erbteil
gemindert werden würde, so hat der
Antragsteller anzugeben, in welcher
Weise die Person weggefallen ist.
□n
In dem Antrag auf Erteilung eines
gemeinschaftlichen Erbscheins sind anzugeben:
die Erben und ihre Erbteile und
das Verhältnis, auf dem sein
ob und welche Personen vorhanden
sind und waren, durch die er
.ob und welche Verfügungen des
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2365
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Angabe
daß die übrigen Erben die Erbschaft
angenommen haben.
Die Vorschriften des § 2356
gelten auch für die sich auf die
übrigen Erben beziehenden A. des
Antragstellers.
In dem Erbscheine, der einem Vorerben
erteilt wird, ist anzugeben:
daßeine Nacherbfolge angeordnetiist,
unter welchen Voraussetzungen sie
eintritt,
wer der Nacherbe ist,
daß der Nacherbe auf dasjenige
eingesetzt ist, was von der Erbschaft
bei dem Eintritte der Nacherbfolge
über sein wird,
daß der Vorerbe zur freien Verfügung
über die Erbschaft berechtigt
sein soll.
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers.
Es wird vermutet, daß demjenigen,
welcher in dem Erbschein als Erbe
bezeichnet ist, das in dem Erbscheine
angegebene Erbrecht zustehe und daß
er nicht durch andere als die angegebenen
Anordnungen beschränkt sei.
2366.
In dem Zeugnis über die Ernennung
des Testamentsvollstreckers ist anzugeben:
ob der Testamentsvollstrecker in
der Verwaltung des Nachlasses
beschränkt ist,
oder ob der Erblasser angeordnet
hat, daß der Testamentsvollstrecker
in der Eingehung von Verbindlichkeiten
für den Nachlaß nicht beschränkt
sein soll.
Erbvertrag s. Pflichtteil 2336.
Grundstück.
Sind die Rechte, mit denen ein
Grundstück belastet ist, in verschiedenen
Abteilungen des Grundbuchs eingetragen,
so hat das unter A. eines