Volltext : Das Interregnum.

II.  Es  fragt  sich,  wie  die  provisorische  Regierung  in  denjenigen
Staaten  zu  bilden  sei,  die  für  diesen  Fall  eine  verfassungsgesetzliche
Bestimmung  nicht  in  Geltung  haben.  Für  die  Fälle,  in  denen  das
Interregnum  durch  die  Schwangerschaft  der  Monarchenwitwe  hervorgerufen
  wird,  erscheint  es  als  das  Natürlichste,  dass  diejenige
Person  zur  Reichsverwesung  gelangt,  die  zur  Regentschaft  berufen
sein  würde,  falls  die  ungeborene  Leibesfrucht  zur  Zeit  des  Wegfalls
des  bisherigen  Fürsten  als  successionsberechtigte  Persönlichkeit  schon
vorhanden  wäre,  und  die,  falls  eine  solche  Persönlichkeit  nicht  zu
erwarten  stünde,  als  Monarch  selbst  an  die  Stelle  des  weggefallenen
treten  würde.  Denn  es  ist  angemessen,  dass  von  demjenigen,  dem,
wie  auch  immer  die  Entscheidung  über  das  zukünftige  Subjekt  der
Staatsgewalt  ausfallen  möge,  nach  dieser  Entscheidung  sicherlich  die
Regentschaft  oder  die  Krone  selbst,  in  jedem  Falle  also  mindestens
die  thatsächliche  Ausübung  der  Regierungsgewalt  zufallen  wird,  auch
bis  zu  dieser  Entscheidung  die  provisorische  Leitung  der  Staatsgeschäfte
  besorgt  wird.  Dieser  Meinung  sind  denn  auch  für  den  angeführten
  Fall  die  meisten  Schriftsteller,  welche  sich  mit  der  Frage  beschäftigen.'!)
  Wie  aber,  wenn  eine  solche  Persönlichkeit  nicht  gegeben
ist,  und  wie  in  allen  anderen  Fällen  des  Interregnums?

Eine  analoge  Anwendung  der  im  Vorgehenden  angegebenen  ausdrücklichen
  Verfassungsbestimmungen  in  Staaten,  die  solcher  ermangeln,
  ist  als  willkürlich  von  vornherein  abzulehnen,  insbesondere
weil  der  dortselbst  fast  durchweg  der  Volksrepräsentation  zugestandene
  sehr  weitgehende  Einfluss  auf  die  Bestimmung  der  Regierungsverwesung
  nicht  dem  Geiste  aller  und  jeder  Verfassung  entspricht.  Nur
wo  die  Verfassungen  ausdrücklich  die  Volksrepräsentation  zur  Bestimmung
  des  Subjekts  der  Regentschaft  bei  Regierungsunfähigkeit  des
Monarchen  berufen,  muss  das  Analoge  für  die  Bestimmung  des  Subjekts
der  provisorischen  Regierung  im  Interregnum  gelten.  Sonst  aber
scheint  es  natürlicher  zu  sein,  dass  im  Mangel  gesetzlicher  Anordnung
die  provisorische  Regierung  von  den  Personen  geführt  wird,  die  bereits
  beim  Vorhandensein  des  Monarchen  —  in  dessen  Namen  —
mit  der  obersten  Leitung  der  Staatsgeschäfte  betraut  waren.  Es  entspricht
  dies  am  besten  dem  Bedürfnisse  des  vor  gewaltsamer  Störung
und  Unterbrechung  des  regelmässigen  Geschäftsganges  möglichst  zu
verschonenden  Staatslebens,  insofern  bei  der  Fortführung  der  Staatsgeschäfte
  durch  die  bereits  im  Amte  befindlichen  obersten  Staatsdiener

 

1)  Wenn  auch  je  nach  ihrer  Rechtsauffassuug  in  verschiedener  Begründung.
S.  die  Citate  oben  S.  58ft.