Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

14 
finanziellen Directiven die Leitung ihrer Geschäftszu- 
ständigkeit führen soll und dadurch für das Land viel- 
fach Hemmungen aller Art entstehen, ferner 
daß die Kosten für die Verhandlungen des Landtages 
ebenfalls nicht zu unterschätzen sind, sowie die Opfer 
der Kammermitglieder, während der Dauer des Krieges 
vom Hause, der Familie und den Geschäften fern zu 
sein, um ein Budget für einige Monate festzustellen, 
endlich 
daß das Budget für das zweite Jahr der X. Finanz- 
periode durch die der Berathung und Zustimmung 
vorliegenden Staatsverträge über Wiederherstellung des 
deutschen Bundes vielfach verändert werden wird, 
(Referent gehört unbedingt zu denjenigen, welche für 
die Annahme der Verträge im Interesse des Vater- 
landes stimmen werden) und es deßhalb wahrhaft 
zu bedauern wäre, wenn so viele Zeit, Kraft und 
Geld aufgewendet würde, um ein Budget festzustellen, 
welches dann nach den unleugbaren Thatsachen keine 
Anwendung finden würde. — 
Auf vorstehende Erwägungen gestützt, erlaubt sich Re- 
serent den unzielsetzlichen Wunsch und Antrag zu stellen: 
adas Gesetz vom 22. Juli 1870, die „„provisorische 
„„Steuererhebung und vorläufige Bestreitung beson- 
"„, derer Ausgaben für das erste Jahr der X. Finanz- 
„„periode betreffend"“ möchte in gleicher Weise auch 
„ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1871 
„für wirksam erklärt werden.“ 
S. M. 
Reichsrath von Niethammer, 
Referent. 
rS— 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.