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finanziellen Directiven die Leitung ihrer Geschäftszu-
ständigkeit führen soll und dadurch für das Land viel-
fach Hemmungen aller Art entstehen, ferner
daß die Kosten für die Verhandlungen des Landtages
ebenfalls nicht zu unterschätzen sind, sowie die Opfer
der Kammermitglieder, während der Dauer des Krieges
vom Hause, der Familie und den Geschäften fern zu
sein, um ein Budget für einige Monate festzustellen,
endlich
daß das Budget für das zweite Jahr der X. Finanz-
periode durch die der Berathung und Zustimmung
vorliegenden Staatsverträge über Wiederherstellung des
deutschen Bundes vielfach verändert werden wird,
(Referent gehört unbedingt zu denjenigen, welche für
die Annahme der Verträge im Interesse des Vater-
landes stimmen werden) und es deßhalb wahrhaft
zu bedauern wäre, wenn so viele Zeit, Kraft und
Geld aufgewendet würde, um ein Budget festzustellen,
welches dann nach den unleugbaren Thatsachen keine
Anwendung finden würde. —
Auf vorstehende Erwägungen gestützt, erlaubt sich Re-
serent den unzielsetzlichen Wunsch und Antrag zu stellen:
adas Gesetz vom 22. Juli 1870, die „„provisorische
„„Steuererhebung und vorläufige Bestreitung beson-
"„, derer Ausgaben für das erste Jahr der X. Finanz-
„„periode betreffend"“ möchte in gleicher Weise auch
„ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1871
„für wirksam erklärt werden.“
S. M.
Reichsrath von Niethammer,
Referent.
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