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„der Kammer der Abgeordneten beschlossen und ver-
„ordnen, was folgt:
Einziger Artikel.
„Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, für die
„in der Pfalz noch herzustellenden Eisenbahnen, für
„welche nach dem Landtagsabschiede vom 10. Juli
„1865, §. 28, nach dem Landtagsabschiede vom
„29. April 1869, §. 56 und nach dem Gesetze vom
„29. April 1869, Art. 3 bereits eine Zinsengarantie
„ von 4 resp. 4½K Prozent festgesetzt ist, einen jähr-
„lichen Zinsertrag bis zu 5 Prozent aus der ge-
„setzlich bestimmten Maximalsumme des Bau= und
„Einrichtungskapitals dieser Bahnen, unter Aufrecht-
ohaltung der übrigen gesetzlichen Zinsgarantiebestim-
„mungen, zu gewährleisten.“
Die Kammer der Abgeordneten beschloß in der öffentlichen
Sitzung vom 18. Juni l. J. dem vorgeschlagenen Gesetzent-
wurfe mit der Modifikation die Zustimmung zu ertheilen, daß
der einzige Artikel die Fassung erhalte:
„Die Staatsregierung ist ermächtigt, für diejenigen
a„pfälzischen Eisenbahnen, welche nach den Landtagsab-
„schieden vom 10. Juli 1865 §. 28 und vom 29. April
„1869 8. 56 mit einer 4procentigen Zinsgarantie ver-
„sehen und zur Zeit noch nicht ausgeführt sind, die
„Zinsgarantie bis zu 5 Procent zu erhöhen, unter
„Aufrechthaltung der sonst für diese Bahnen geltenden
„gesetzlichen Bestimmungen und unter der Voraussetzung,
:daß das Baukapital mittelst Ausgabe von Prioritäts-
vobligationen beschafft werde.“
Am Schlusse soll dann beigefügt werden:
„Gegenwärtiges Gesetz tritt mit seiner