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„im Gesetzblatte und im Anitsblatte der Pfalz in
„Wirksamkeit.“
Dieser Beschluß wurde mit Schreiben vom nämlichen
Datum der Hohen Kammer der Reichsräthe mitgetheilt, deren
II. Ausschuß den Unterzeichneten mit dem Auftrage bechrte,
darüber Vortrag zu erstatten.
8. 1.
Der vorliegende Antrag umfaßt zwei Gruppen von Eisen-
bahnen, welche im Interesse der Deutlichkeit des Vortrages
getrennt in Betrachtung zu ziehen sind.
Die erste Gruppe begreift die Eisenbahnen:
a) von Kaiserslautern über Marnheim und Kirchheimbo-
landen an die hessische Grenze gegen Alzey — genannt
Donnersbergerbahn — mit einem Maximalbaukapitale
zu. 5,400,000 fl.
b) von Marnheim an die hessische
Grenze gegen Monsheim — ge-
nannt Zellerthalbahn —Z 550,000 fl.
c) von Dürkheim über Grünstadt an
die *im½e Grewen gegen * Monheim
zu 2%700,000 fl.
zusammen nen 8,800,000 fl.
Für diese Bahnen wurde durch die Landtagsabschiede
vom 10. Juli 1865 §. 28 und vom 29. April 1869 §. 56
eine gesetzliche Zinsgarantie von 4 Procent bewilligt.
Der Bau derselben, wofür die Allerhöchste Baukonzession
bereits am 16. April l. J. an die pfälzische Nordbahnge-
sellschaft ertheilt worden ist, soll gemäß eines Staatsvertrages
mit dem Großherzogthume Hessen binnen drei Jahren vom
Tage der Conzession ab vollendet werden; es erscheint sohin
die unverzügliche Beschaffung des Baukapitales geboten. Beie