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den jetzigen Verhältnissen des Geldmarktes dürfte es jedoch der
genannten Eisenbahngesellschaft schwer fallen, ein Capital von
8,800,000 fl. zum Ziusfuße von nur 4 Procent aufzubringen;
jedenfalls könnte dies nur mit bedeutendem Coursverluste ge-
schehen. Denn aus dem gegenwärtigen Course der bayerischen
4 und 4½ proc. Staatsobligationenläßt sich mit ziemlicher Sicher-
heit schließen, daß die zu emittirenden 4proc. Papiere der pfälzischen
Nordbahngesellschaft voen den Bankhäusern jetzt wahrscheinlich
zu keinem höheren Course als beiläufig 80 Procent Üüber-
nommen werden dürften. Dies hätte aber zur Folge, daß
das im Maximalbetrage festgesetzte Baukapital hiedurch be-
deutend gemindert und zur Bauvollendung und Betriebsein-
richtung der neuen Bahnen voraussichtlich nicht mehr aus-
reichen würde.
Es scheint deshalb geboten, daß für die Ausgabe der
fraglichen Eisenbahnpapiere der Zinsfuß von 4 Prozent nicht
festgehalten werde. Da nun auch bei einem Zinsfuße von
4½ Prozent die erwähnten Nachtheile noch nicht vermieden
werden können, bei einem solchen vielmehr immer noch ein
bedeutender Coursverlust — nach der Berechnung des Herrn
Referenten in der Abgeordnetenkammer 10 Procent — in
Aussicht stünde, so erscheint es zweckmäßig, das Baukapital
für die bezeichneten Bahnen zum Zinsfuße von 5 Procent
aufzunehmen und dem entsprechend auch die staatliche Zins-
garantie von 4 auf 5 Procent zu erhöhen.
S. 2.
Es ist nun in Betracht zu nehmen, ob nicht diese Er-
höhung der Zinsgarantie für den Staat als nachtheilig erscheint.
In Folge der Fusion der sämmtlichen pfälzischen Eisen-
bahnen, welche durch das Gesetz vom 29. April 1869 „die