Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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den jetzigen Verhältnissen des Geldmarktes dürfte es jedoch der 
genannten Eisenbahngesellschaft schwer fallen, ein Capital von 
8,800,000 fl. zum Ziusfuße von nur 4 Procent aufzubringen; 
jedenfalls könnte dies nur mit bedeutendem Coursverluste ge- 
schehen. Denn aus dem gegenwärtigen Course der bayerischen 
4 und 4½ proc. Staatsobligationenläßt sich mit ziemlicher Sicher- 
heit schließen, daß die zu emittirenden 4proc. Papiere der pfälzischen 
Nordbahngesellschaft voen den Bankhäusern jetzt wahrscheinlich 
zu keinem höheren Course als beiläufig 80 Procent Üüber- 
nommen werden dürften. Dies hätte aber zur Folge, daß 
das im Maximalbetrage festgesetzte Baukapital hiedurch be- 
deutend gemindert und zur Bauvollendung und Betriebsein- 
richtung der neuen Bahnen voraussichtlich nicht mehr aus- 
reichen würde. 
Es scheint deshalb geboten, daß für die Ausgabe der 
fraglichen Eisenbahnpapiere der Zinsfuß von 4 Prozent nicht 
festgehalten werde. Da nun auch bei einem Zinsfuße von 
4½ Prozent die erwähnten Nachtheile noch nicht vermieden 
werden können, bei einem solchen vielmehr immer noch ein 
bedeutender Coursverlust — nach der Berechnung des Herrn 
Referenten in der Abgeordnetenkammer 10 Procent — in 
Aussicht stünde, so erscheint es zweckmäßig, das Baukapital 
für die bezeichneten Bahnen zum Zinsfuße von 5 Procent 
aufzunehmen und dem entsprechend auch die staatliche Zins- 
garantie von 4 auf 5 Procent zu erhöhen. 
S. 2. 
Es ist nun in Betracht zu nehmen, ob nicht diese Er- 
höhung der Zinsgarantie für den Staat als nachtheilig erscheint. 
In Folge der Fusion der sämmtlichen pfälzischen Eisen- 
bahnen, welche durch das Gesetz vom 29. April 1869 „die
	        
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