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8. 3.
Der aus veräußerten Berg= und Hüttenwerken und deren
Zugehörungen noch vorhandene Aktivrest wird dem allgemeinen
Staatsgülterkausschillingsfonde zugewiesen.
8. 4.
Das Verlagskapital wird auch für die X. Finanzperiode
auf 7 Millionen Gulden festgesetzt.
Titel II.
Festsetzung der Ausgaben.
8. 5.
Die im Finanzgesetze vom 16. Mai 1868 für ein Jahr
der IX. Finanzperiede festgesetzten Ausgabeetats werden —
vorbehaltlich der in den Paragraphen 6 und 7 nachfolgenden
besonderen Bestimmungen — bis zum 31. Dezember 1871
für wirksam erklärt.
Unabweisliche Mehrausgaben, welche in eingetretenen or-
ganisatorischen Veränderungen oder in gesetzlichen Bestimm-
ungen ihre Begründung haben, sowie sonstige nothwendige und
unverschiebliche Ausgaben, für welche in dem Budget der IX.
Finanzperiode keine Vorsehung getroffen ist, sind auf Rechnung
des Reichsreservefonds zu bestreiten.
8. 6.
Für Landneubauten auf Rechnung des Staatsausgaben-
etats werden für vie beiven Jahre der X. Finanzperiode zu-
sammen nachstehende Beträge festgesetzt:
für das Staatsministerium der Justiz ein-
schließlich der Strafanstalten 1738,000 fl.
für das Staatsministerium des Inner#. 57,000 fl.
für das Staatsministerium des Innern für
Rirchen= und Schulangelegenheiten 762,200 fl.