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bahnanlehen aus den Jahren 1852 bis 1854, dann die vor
dem Jahre 1863 aufgenommenen 4 procentigen Eisenbahn=
anlehen mit ganzjährigen Zinscoupons Theil zu nehmen.
Der nach Deckung des Bedarfs für Verzinsung und ge-
setzliche Heimzahlung der Eisenbahnaulehen sich ergebende
Ueberschuß der Bahnrente ist, wie seither, bis zum Betrage
von 326,000 fl. zur allmähligen Heimzahlung des Guthabens
der alten Schuld an die Eisenbahnbaudotationscasse zu ver-
wenden.
4) Für die rundrentenablösungscasse.
Aus den Malzaufschlagserträgnissen:
a) Der zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für
Verzinsung der in Folge des Gesetzes vom 4. Juni
1848 bestehenden Grundrentenablösungsschuld, so-
wie
b) ver zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs-
und Erhebungskosten erforderliche Zuschuß.
ie den Bedarf der Staatsschuldentilgungsanstalt über-
steigenden Einnahmen an Ausschlagsgefällen und der Eisen-
bahnrente, sowie Minderausgaben an dem voranschlägigen
Bedarfe dieser Anstalt werden zur Bestreitung der Bedürfnisse
des laufenden Dienstes bestimmt.
Sollten jedoch die Reinerträgnisse des Malzausschlages
oder der Eisenbahnrente zur Bestreitung der auf dieselben hin-
gewiesenen Ausgaben der Staatsschuldentilgungsanstalt nicht
ausreichen, so sind die erforderlichen Zuschüsse aus den Aktiv-
resten der Staatsschuldentilgungs= Hauptkasse der VIII. Fi-
nanzperiode und nach deren Erschöpfung eventuell aus der
k. Central. taatskasse zu entnehmen.