Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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pfälzischen Eisenbahnen betreffend“ bewirkt worden ist, sind 
die Zinsen des Baukapitals der hier in Frage stehenden Bahnen 
aus dem Gesammterträgnisse aller pfälzischen Bahnen zu be- 
streiten. Bei dem Zustandekommen dieses Gesetzes wurde 
constatirt, daß die damalige Rente der Ludwigsbahn 11 Pro- 
cent, die der Maxbahn 6 Procent betrage; ferner wurde auf 
Grund sorgfältiger Prüfung als gewiß angenommen, daß die 
Bahnen, deren Bau damals beschlossen wurde, mindestens die 
garantirte Zinsrente abwerfen werden. Die seither erfolgten 
reichlichen Einnahmen der pfälzischen Bahnen sprechen für die 
Richtigkeit dieser Annahmen. Da nun die Staatskasse erst 
dann zur Ergänzung der garantirten Zinsen in Anspruch ge- 
nommen werden kann, wenn die Zinsrente der Übrigen Bahnen 
hieJzu nicht ausreicht, so steht eine dauernde Belastung der- 
selben durch Erhshung der übernommenen Zinsgarantie nicht 
zu befürchten. 
Es liegt vielmehr ebenso im Interesse des Staates wie 
der betreffenden Eisenbahngesellschaft, daß der Zinsfuß für die 
zu begebenden Papiere ein den jetzigen Verhältnissen des Geld- 
marktes angemessener sei, da andernfalls wegen des unver- 
meidlichen Coursverlustes eine Erhöhung des garantirten An- 
lagekapitals in Aussicht genommen werden müßte, der Staat 
aber bei der künftigen Einlösung der pfälzischen Bahnen das 
gesammte Anlagekapital einschlüssig der Geldbeschaffungskosten 
zu vergliten hat. 
§. 3. 
Von Seite der königlichen Staatsregierung wurde sowohl 
im Ausschusse, als in der öffentlichen Sitzung der Kammer der 
Abgeordneten mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Coursver- 
hältnisse gleichfalls die Nothwendigkcit einer Erweiterung der 
für die in §. 1 aufgeführten Bahnen Üübernommenen Zinsga-
	        
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