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pfälzischen Eisenbahnen betreffend“ bewirkt worden ist, sind
die Zinsen des Baukapitals der hier in Frage stehenden Bahnen
aus dem Gesammterträgnisse aller pfälzischen Bahnen zu be-
streiten. Bei dem Zustandekommen dieses Gesetzes wurde
constatirt, daß die damalige Rente der Ludwigsbahn 11 Pro-
cent, die der Maxbahn 6 Procent betrage; ferner wurde auf
Grund sorgfältiger Prüfung als gewiß angenommen, daß die
Bahnen, deren Bau damals beschlossen wurde, mindestens die
garantirte Zinsrente abwerfen werden. Die seither erfolgten
reichlichen Einnahmen der pfälzischen Bahnen sprechen für die
Richtigkeit dieser Annahmen. Da nun die Staatskasse erst
dann zur Ergänzung der garantirten Zinsen in Anspruch ge-
nommen werden kann, wenn die Zinsrente der Übrigen Bahnen
hieJzu nicht ausreicht, so steht eine dauernde Belastung der-
selben durch Erhshung der übernommenen Zinsgarantie nicht
zu befürchten.
Es liegt vielmehr ebenso im Interesse des Staates wie
der betreffenden Eisenbahngesellschaft, daß der Zinsfuß für die
zu begebenden Papiere ein den jetzigen Verhältnissen des Geld-
marktes angemessener sei, da andernfalls wegen des unver-
meidlichen Coursverlustes eine Erhöhung des garantirten An-
lagekapitals in Aussicht genommen werden müßte, der Staat
aber bei der künftigen Einlösung der pfälzischen Bahnen das
gesammte Anlagekapital einschlüssig der Geldbeschaffungskosten
zu vergliten hat.
§. 3.
Von Seite der königlichen Staatsregierung wurde sowohl
im Ausschusse, als in der öffentlichen Sitzung der Kammer der
Abgeordneten mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Coursver-
hältnisse gleichfalls die Nothwendigkcit einer Erweiterung der
für die in §. 1 aufgeführten Bahnen Üübernommenen Zinsga-