Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der 
k. bayerischen Staatsdiener abzugeben. 
S. 16. 
Die Zollgefälle werden nach dem bestehenden Vereins- 
Jolltarife mit Rücksicht auf die diesfalls rertragsmäßigen und 
gesetzlichen Bestimmungen und Vorbehalle erhoben. 
Die Erhebung der übrigen indirekten Abgaben hat nach 
den bisherigen Normen und den einschlägigen Bestimmungen 
zu geschehen. 
§. 17. 
Für den Personen-, Waaren= und anderen Transport 
auf den Staatseisenbahnen haben die unter dem 15. Mai 
1845 (Regierungsblatt S. 291) bekannt gemachten provi- 
sorischen Tarife mit Berücksichtigung der Bestimmung in Al- 
schnitt I §. 6 des Landtagsabschiedes vom 26. März 1859 
als Maximalsätze auch für die X. Finanzperiode ihre Geltung 
beizubehalten. 
Die Tarife der Kanalgebühren auf dem Ludwigs-Donau- 
Main-Kanale, wie solche unterm 8. Oktober 1846 (Regier- 
ungsblatt S. 705) bekannt gemacht wurden, haben als Ma- 
rimalsätze für die X. Finanzperiode gleichfalls ihre Geltung 
beizubehalten. 
Titel IV. 
Schlußbestimm 
S. 18. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher schon bisber 
dem allgemeinen Unterstützungsfonde für Staatsdiener zu- 
gewiesen war, soll auch in der X. Finanzperiode — ohne 
Aenderung der Natur vieser innahmsquelle als Staats-
	        
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